Warum tausende Betriebe plötzlich mit Rückforderungen rechnen könnten
Corona-Soforthilferückzahlungen – eine umfassende Analyse von Andreas Manousos
Der folgende Text stellt eine allgemeine sachliche Einordnung der Rückmelde- und Rückforderungspraxis im Rahmen der Corona-Soforthilfe dar. Er erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.
Transparenzhinweis:
Der Autor ist privat mit Fällen der Corona-Soforthilfe befasst. Die vorliegende Analyse bezieht sich ausschließlich auf die institutionelle Rückmelde- und Rückforderungspraxis der Investitionsbank Sachsen-Anhalt und beruht auf allgemeinen rechtlichen Maßstäben sowie öffentlich zugänglichen Informationen.
Analyse
Corona-Soforthilfe Sachsen-Anhalt
Zur Rückmelde- und Rückforderungspraxis der Investitionsbank Sachsen-Anhalt (IB)
Allgemeine Einordnung nicht-bescheidförmiger Rückmelde- und Rückforderungsmitteilungen im Rahmen der Corona-Soforthilfe
Sachliche Darstellung und Bewertung der angewandten Prüf- und Rückforderungslogik aus Sicht der Betroffenen
Executive Summary
- Die Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt war als prognosebasierte Billigkeitsleistung zur Sicherung der Liquidität in einer akuten Krisensituation ausgestaltet, nicht als erfolgsabhängige Subvention.
- Die im Rückmeldeverfahren versandten Mitteilungen der Investitionsbank Sachsen-Anhalt stellen keine Bescheide dar, entfalten jedoch erhebliche faktische Wirkung, da sie eine konkrete Rückforderungslogik vorzeichnen.
- Die zugrunde gelegte Praxis, positive Betriebsergebnisse ex post als maßgebliches Kriterium für eine Überkompensation heranzuziehen, greift zu kurz und ersetzt keine liquiditätsbezogene Prüfung.
- Ein Betrieb kann trotz später positiver Ergebnisse im Förderzeitraum liquiditätsbedingt existenziell gefährdet gewesen sein; Ergebniskennzahlen sind hierfür kein tauglicher Ersatzmaßstab.
- Eine sachgerechte Prüfung erfordert die Berücksichtigung der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit, bestehender Verpflichtungen, notwendiger Liquiditätsreserven sowie investitions- und steuerbedingter Liquiditätsbedarfe.
- Die qualifizierte Antragstellung, die behördliche Vorabprüfung und die zweckentsprechende Mittelverwendung begründen einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der pauschale Rückforderungen erschwert.
- Aus sachlicher Sicht kann eine frühzeitige Stellungnahme im Rückmeldeverfahren dazu beitragen, schematische Rückforderungsannahmen zu vermeiden und mögliche kostenintensive Verfahren zu reduzieren.
I. Ausgangslage und Sachverhaltsfeststellung
Viele kleine und mittlere Unternehmen sowie selbständig tätige Betriebe in Sachsen-Anhalt waren im Frühjahr 2020 unmittelbar und schwerwiegend von den staatlich angeordneten Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie betroffen. Durch behördliche Schließungsanordnungen, Tätigkeitsverbote, Reiseeinschränkungen sowie den weitgehenden Stillstand ganzer Wirtschaftszweige kam der reguläre Geschäftsbetrieb in zahlreichen Fällen kurzfristig und faktisch zum Erliegen. Einnahmen fielen abrupt weg oder reduzierten sich innerhalb kürzester Zeit auf ein existenzbedrohendes Niveau, während die laufenden betrieblichen Fixkosten unverändert fortbestanden.
Zu diesen fortlaufenden Verpflichtungen zählten insbesondere Miet- und Pachtzahlungen, Energiekosten, Versicherungsbeiträge, Wartungs- und Instandhaltungskosten, vertraglich gebundene Dienstleistungen sowie weitere Kosten der betrieblichen Grundstruktur, die unabhängig von der tatsächlichen Auslastung oder Umsatzerzielung anfielen. Die betroffenen Unternehmen sahen sich dadurch innerhalb kürzester Zeit mit erheblichen Liquiditätsengpässen konfrontiert, ohne die Möglichkeit zu haben, diese durch laufende Einnahmen auszugleichen.
In dieser akuten Krisensituation wurde die Corona-Soforthilfe als staatliche Notfallmaßnahme eingeführt. Sie wurde sowohl öffentlich als auch verwaltungsseitig als schnelle, unbürokratische Hilfe zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz kommuniziert. Ziel der Soforthilfe war es, kurzfristige Liquiditätsengpässe zu überbrücken und die Zahlungsfähigkeit der Betriebe in einer Phase außergewöhnlicher Unsicherheit aufrechtzuerhalten. Die Leistung wurde als Zuschuss ausgestaltet und verstanden, nicht als Darlehen, nicht als rückzahlungsähnliche Finanzierung und nicht als erfolgsabhängige Subvention, sondern als einmalige Billigkeitsleistung zur Abfederung einer außergewöhnlichen Krisenlage.
In einer Vielzahl von Fällen erfolgte die Antragstellung nicht durch die Unternehmen oder Selbständigen selbst, sondern durch steuerliche oder betriebswirtschaftliche Berater. Die Anträge beruhten damit regelmäßig nicht auf einer bloßen subjektiven Selbsteinschätzung, sondern auf fachkundigen, betriebswirtschaftlich begründeten Prognosen der Liquiditätslage unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Rahmenbedingungen. Diese Prognosen mussten zwangsläufig auf einer erheblichen Unsicherheit beruhen, da Dauer, Intensität und wirtschaftliche Folgen der staatlichen Maßnahmen zu diesem Zeitpunkt weder absehbar noch verlässlich kalkulierbar waren.
Die Bewilligungsstellen, insbesondere die Investitionsbank Sachsen-Anhalt, prüften die eingereichten Anträge vor Auszahlung der Mittel. Erst nach dieser behördlichen Vorprüfung wurden die Soforthilfen bewilligt und ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgte damit nicht automatisch oder ungeprüft, sondern auf Grundlage einer positiven Entscheidung der zuständigen Bewilligungsbehörde, die die prognostische Bedarfslage im Zeitpunkt der Antragstellung als plausibel anerkannt hatte.
Nach den vorliegenden Informationen wurden die bewilligten Mittel in den betroffenen Betrieben vollständig für laufende betriebliche Kosten eingesetzt. Die Mittel flossen in den laufenden Zahlungsstrom und dienten der Aufrechterhaltung der betrieblichen Grundstruktur während des massiven Einnahmeausfalls. Sie wurden zur Erfüllung bestehender Zahlungsverpflichtungen verwendet und sind verbraucht. Eine Ansammlung freier Liquidität oder der Aufbau einer Vermögensreserve war damit regelmäßig nicht verbunden; die Mittel standen und stehen nach ihrem bestimmungsgemäßen Einsatz nicht mehr zur Verfügung.
II. Charakter und Einordnung nicht-bescheidförmiger Rückmelde- und Rückforderungsmitteilungen
Im Rahmen des Rückmeldeverfahrens zur Corona-Soforthilfe versendet die Investitionsbank Sachsen-Anhalt Schreiben, in denen mitgeteilt wird, dass eine durchgeführte Prüfung ergeben habe, die gewährte Soforthilfe „wäre zurückzuzahlen“. Zur Begründung wird regelmäßig angeführt, dass im maßgeblichen Förderzeitraum ein positives Betriebsergebnis erzielt worden sei und daher eine Überkompensation des zuvor angenommenen Liquiditätsengpasses vorliege.
Diese Rückmeldemitteilungen weisen einen einheitlichen formalen Charakter auf. Sie enthalten keinen ausdrücklichen Entscheidungssatz, keine konkrete Zahlungsaufforderung, keine Fristsetzung und keine Rechtsbehelfsbelehrung. Die Wortwahl ist durchgängig hypothetisch und unverbindlich gehalten. Es wird nicht angeordnet, dass eine Rückzahlung zu leisten ist, sondern lediglich erklärt, dass eine Rückzahlung nach Auffassung der prüfenden Stelle in Betracht käme.
Aus diesem formalen Aufbau folgt, dass es sich bei diesen Schreiben nicht um verbindliche Entscheidungen handelt, sondern um Mitteilungen innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, konkret des Rückmeldeverfahrens. Sie entfalten für sich genommen keine unmittelbare Rechtswirkung. Insbesondere begründen sie weder eine Zahlungspflicht noch setzen sie eine Rechtsbehelfsfrist in Gang. Für die Betroffenen bleibt damit zunächst offen, ob und in welcher Form tatsächlich eine verbindliche Rückforderung erfolgen soll.
Gleichwohl haben diese Mitteilungen eine erhebliche faktische Wirkung. Sie enthalten bereits eine klare inhaltliche Bewertung der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Unternehmens und legen offen, auf welche Argumentationslinie eine spätere Rückforderung gestützt werden soll. Die Behörde macht damit deutlich, dass sie ein positives Betriebsergebnis als maßgebliches Kriterium für das Vorliegen einer Überkompensation ansieht und daraus die Möglichkeit oder Notwendigkeit einer Rückzahlung ableitet.
Präventive Einordnung – formaler Charakter und sachliche Überprüfbarkeit
Soweit die Investitionsbank geltend macht, es handele sich bei diesen Schreiben lediglich um einen notwendigen Zwischenschritt im Verfahren, etwa in Form einer Vorabinformation oder Anhörung, ist dies dem Grunde nach nachvollziehbar. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Inhalt dieser Mitteilungen einer sachlichen Prüfung oder kritischen Einordnung entzogen wäre.
Im Gegenteil: Gerade weil die Rückmeldemitteilungen bereits erkennen lassen, welche rechtlichen und wirtschaftlichen Maßstäbe angewandt werden sollen, ist eine frühzeitige Auseinandersetzung mit dieser Argumentationslinie sachlich geboten. Die Schreiben sind nicht neutral oder ergebnisoffen formuliert, sondern transportieren bereits eine festgelegte Bewertung der wirtschaftlichen Lage und des Fördertatbestands.
Die Rückmeldemitteilungen sind daher nicht als bloße unverbindliche Hinweise ohne Bedeutung zu verstehen, sondern als Ausdruck einer behördlichen Bewertungslogik, die auf eine spätere Rückforderung ausgerichtet ist. Diese Logik prägt die weitere Verfahrensentwicklung und bildet die inhaltliche Grundlage für mögliche spätere Rückforderungsbescheide. Aus diesem Grund ist es sachgerecht und erforderlich, die darin zum Ausdruck kommende Argumentation bereits auf dieser Stufe systematisch einzuordnen und kritisch zu prüfen.
III. Grundstruktur des Förderprogramms und Bindungswirkung der Bewilligung
Die Corona-Soforthilfe in Sachsen-Anhalt war als Billigkeitsleistung ausgestaltet. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung bestand nicht. Diese Feststellung ist unstreitig und bildet den Ausgangspunkt für die Einordnung des Förderprogramms.
Ebenso unstreitig ist jedoch, dass mit einer positiven Bewilligungsentscheidung eine Bindungswirkung eintritt. Billigkeitsleistung bedeutet keine Beliebigkeit. Auch bei einer freiwilligen Leistung ist die Verwaltung nach erfolgter Bewilligung an ihre eigene Entscheidung gebunden und darf diese nicht schrankenlos oder nach Belieben korrigieren. Eine nachträgliche Korrektur ist nur unter den Voraussetzungen zulässig, die sich aus der jeweils maßgeblichen Förderrichtlinie, dem Bewilligungsbescheid sowie aus den allgemeinen Grundsätzen ordnungsgemäßen Verwaltungshandelns ergeben.
Mit der Bewilligung und Auszahlung der Corona-Soforthilfe hat die Bewilligungsbehörde bestätigt, dass die Fördervoraussetzungen im Zeitpunkt der Antragstellung nach dem damals zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab als erfüllt angesehen wurden. Die prognostische Annahme eines coronabedingten Liquiditätsengpasses wurde als plausibel akzeptiert und die Hilfe gewährt, um die prognostizierte Liquiditätslücke zu überbrücken. Diese Prognoseorientierung war ein integraler Bestandteil des Programms und entsprach dem erklärten Ziel, in einer akuten Krisensituation schnelle und unbürokratische Unterstützung zu leisten.
Der im Frühjahr 2020 verwendete Online-Antrag war bewusst auf eine pauschale und prognosebasierte Erfassung der wirtschaftlichen Betroffenheit ausgelegt. Abgefragt wurden im Wesentlichen Identitäts- und Unternehmensdaten, die Zahl der Beschäftigten sowie die glaubhafte Versicherung eines coronabedingten Liquiditätsengpasses für den kommenden Zeitraum. Detaillierte betriebswirtschaftliche Kennzahlen, exakte Betriebsergebnisse, konkrete Liquiditätsverläufe, steuerliche Fälligkeiten, privat gewährte Darlehen, investitionsbezogener Liquiditätsbedarf oder Berechnungen zu Liquiditätsreserven waren im Antragsverfahren nicht als Pflichtangaben vorgesehen und wurden von der Bewilligungsbehörde auch nicht abgefordert.
Ab diesem Zeitpunkt durfte bei den Antragstellern ein Vertrauen entstehen, dass die gewährte Förderung nicht nachträglich anhand eines vollständig anderen Bewertungsmaßstabs überprüft wird. Dieses Vertrauen ist nicht absolut. Es schließt eine spätere Prüfung oder Korrektur nicht grundsätzlich aus, begrenzt diese jedoch auf eine Überprüfung innerhalb der ursprünglichen Programmlogik. Eine ex-post-Korrektur ist demnach nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn sie sich am ursprünglichen Förderzweck orientiert und nachvollziehbar darlegt, dass der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich nicht oder nur in deutlich geringerem Umfang eingetreten ist. Eine bloße Abweichung zwischen Prognose und späterer wirtschaftlicher Entwicklung genügt hierfür nicht.
Präventive Einordnung – Billigkeitsleistung, Nachprüfung und Vertrauensschutz
Soweit im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe geltend gemacht wird, Billigkeitsleistungen begründeten grundsätzlich keinen Vertrauensschutz und stünden stets unter einem umfassenden Nachprüfungsvorbehalt, greift diese Sichtweise zu kurz. Zwar besteht bei Billigkeitsleistungen kein Anspruch auf Bewilligung. Mit einer einmal erteilten Bewilligung entsteht jedoch ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand dieser Entscheidung, soweit sie auf einer behördlich geprüften und als plausibel anerkannten Prognose beruht.
Der Umstand, dass das Förderprogramm eine Nachprüfung vorsieht, schließt Vertrauensschutz nicht aus. Die Nachprüfung bestimmt den Umfang, nicht aber die Existenz dieses Vertrauens. Auch im Rahmen einer Nachprüfung bleibt die Verwaltung an die von ihr selbst gesetzten Maßstäbe gebunden. Eine Korrektur darf nicht dazu führen, dass der Förderzweck nachträglich verschoben oder durch einen Bewertungsmaßstab ersetzt wird, der bei Antragstellung keine Rolle spielte.
Ein schutzwürdiges Vertrauen entfällt insbesondere dann, wenn objektiv falsche Angaben gemacht wurden, eine Täuschung vorliegt oder die Mittel offensichtlich zweckwidrig verwendet wurden. Solche Umstände sind im Zusammenhang mit der allgemeinen Rückforderungspraxis der Corona-Soforthilfe nicht Voraussetzung und werden regelmäßig auch nicht festgestellt. Die Bewilligung begründet daher einen Vertrauenstatbestand, der eine nachträgliche Überprüfung nicht ausschließt, diese jedoch auf eine sachgerechte, einzelfallbezogene und am ursprünglichen Förderzweck orientierte Prüfung begrenzt. Eine schematische oder pauschale Relativierung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung allein aufgrund späterer Ergebniskennzahlen ist mit dem Charakter der Billigkeitsleistung nicht vereinbar.
IV. Förderzweck: Liquiditätssicherung – keine Erfolgskontrolle
Der Förderzweck der Corona-Soforthilfe bestand in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz durch Überbrückung eines pandemiebedingten Liquiditätsengpasses. Maßgeblich war die Frage, ob die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb im relevanten Zeitraum ausreichten, um die laufenden Verpflichtungen zu bedienen und damit die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens aufrechtzuerhalten.
Ein Liquiditätsengpass ist eine zeitpunkt- und zahlungsbezogene Größe. Er beschreibt die fehlende Fähigkeit, fällige Verbindlichkeiten in einem bestimmten Zeitraum aus den fortlaufenden Einnahmen zu erfüllen. Entscheidend ist hierbei nicht eine nachträgliche Gesamtbetrachtung, sondern die konkrete Situation zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der Verbindlichkeiten.
Die Investitionsbank hat bei ihrer Prüfung nicht berücksichtigt, dass zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz eines Unternehmens in einer außergewöhnlichen, durch staatliche Maßnahmen ausgelösten Krisensituation nicht nur die punktuelle Zahlungsfähigkeit zu einzelnen Fälligkeitsterminen maßgeblich ist, sondern auch eine angemessene Liquiditätsreserve. Diese Reserve ist erforderlich, um unvorhersehbare Einnahmeausfälle, fortlaufende Fixkosten und kurzfristige Verschärfungen der Maßnahmen abzufedern. Eine derartige risikominimierende Liquiditätsreserve ist Bestandteil der existenzsichernden Liquidität und darf nicht rückwirkend als überflüssige oder überkompensierende Liquidität qualifiziert werden.
Demgegenüber ist ein Betriebsergebnis eine rechnerische Größe, die Einnahmen und Ausgaben über einen Zeitraum saldiert. Es handelt sich um eine ex-post-Größe, die insbesondere durch zeitliche Abgrenzungen, Nachholeffekte, Stundungen, Forderungsverschiebungen oder Sonderentwicklungen beeinflusst sein kann. Für sich genommen erlaubt das Betriebsergebnis keine belastbare Aussage darüber, ob zu bestimmten Zeitpunkten Zahlungsengpässe bestanden oder ob die laufenden Verpflichtungen ohne externe Hilfe hätten erfüllt werden können.
Ein Betrieb kann daher in einer akuten Phase zahlungsunfähig oder existenziell gefährdet sein und dennoch später ein positives Ergebnis erzielen. Dies gilt insbesondere in einer außergewöhnlichen Krisensituation, in der staatliche Eingriffe kurzfristig und in ihrem Umfang unvorhersehbar erfolgen. Ein späteres positives Betriebsergebnis schließt deshalb nicht aus, dass die Soforthilfe in der akuten Phase erforderlich war, um die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zu sichern.
Die Investitionsbank hat bei ihrer Liquiditätsprüfung nicht berücksichtigt, ob für das konkrete Unternehmen ein konkret geplanter oder vorbereiteter Investitionsbedarf bestand, der zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit, zur Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen oder zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz erforderlich war. Ein solcher investitionsbedingter Liquiditätsbedarf ist Teil der relevanten Liquiditätslage, sofern er betriebsnotwendig, zeitnah liquiditätswirksam und nicht ohne erhebliche Risiken aufschiebbar ist. Ohne die Berücksichtigung dieses investitionsbezogenen Liquiditätsbedarfs kann nicht beurteilt werden, ob vorhandene Mittel tatsächlich frei verfügbar waren oder ob sie sachgerecht zur Finanzierung notwendiger Investitionen gebunden waren.
Zur Beurteilung der Liquiditätslage gehört zwingend auch die Berücksichtigung steuerlicher Zahlungsverpflichtungen, insbesondere der Umsatzsteuer, für deren fristgerechte Abführung die betroffenen Unternehmen und Selbständigen unabhängig von der Ertragslage verantwortlich sind. Bereits zu Beginn der pandemiebedingten Krise war absehbar, dass die Finanzverwaltung Umsatzsteuerverbindlichkeiten nicht automatisch aussetzt und Stundungen jeweils beantragt werden müssen. Diese steuerlich determinierte Liquiditätsbelastung stellt einen eigenständigen, zwingenden Liquiditätsfaktor dar. Die Investitionsbank hat weder die konkrete Steuerlast der Antragsteller noch deren Fälligkeiten ermittelt oder bewertet und konnte daher die tatsächliche liquiditätswirksame Belastung der Unternehmen nicht erfassen.
Präventive Abwehr – Betriebsergebnis als Indikator
Soweit die Investitionsbank geltend machen sollte, ein positives Betriebsergebnis sei zumindest ein starkes Indiz für das Nichtvorliegen eines Liquiditätsengpasses, ist diese Sichtweise nur eingeschränkt tragfähig. Zwar kann ein Betriebsergebnis im Rahmen einer Gesamtwürdigung als ein Indikator herangezogen werden, es ersetzt jedoch nicht die Prüfung der tatsächlichen Liquiditätssituation.
Ein Indikator ist kein Beweis. Dies gilt auch dann, wenn Ergebniskennzahlen in der Verwaltungspraxis oder in Massenverfahren regelmäßig als Prüfungsansatz verwendet werden; sie können den liquiditätsbezogenen Fördertatbestand nicht ersetzen, sondern allenfalls Anlass für eine vertiefte Prüfung im Einzelfall geben. Die Richtlinienlogik verlangt eine Prüfung der Zahlungsfähigkeit im Verhältnis zu den fälligen Verbindlichkeiten. Das Betriebsergebnis kann Hinweise liefern, vermag aber die liquiditätsbezogene Prüfung nicht zu substituieren. Insbesondere in einem standardisierten Massenverfahren kann das Betriebsergebnis allenfalls ein Ausgangspunkt für weitere Prüfungen sein, nicht jedoch deren Endpunkt.
Eine pauschale Gleichsetzung von positivem Betriebsergebnis und fehlendem Liquiditätsengpass läuft darauf hinaus, den Förderzweck faktisch von einer liquiditätsbezogenen Existenzsicherung in eine nachträgliche Erfolgskontrolle umzudeuten. Eine solche Verkürzung ist mit dem ursprünglichen Zweck des Programms nicht vereinbar.
Auch unter Berücksichtigung haushalts- und beihilferechtlicher Vorgaben gilt, dass eine Überkompensation nur dann festgestellt werden kann, wenn der zugrunde liegende Liquiditätsengpass korrekt und einzelfallbezogen bestimmt wird. Ergebniskennzahlen dürfen hierbei berücksichtigt werden, sie dürfen jedoch nicht als alleiniger oder abschließender Maßstab verwendet werden. Eine schematische Ergebnisbetrachtung ersetzt die gebotene Prüfung der tatsächlichen Zahlungsfähigkeit nicht.
Diese Gewichtung entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu prognosebasierten Förderentscheidungen.
(Dogmatische Grundlage u. a. BVerwG, Urt. v. 19.12.2013 – 3 C 40.12)
Danach reicht eine ex-post-Abweichung zwischen Prognose und tatsächlicher wirtschaftlicher Entwicklung nicht aus, um den Fördertatbestand als verfehlt anzusehen; vielmehr ist entscheidend, ob die prognostische Annahme im Zeitpunkt der Bewilligung vertretbar war und ob der konkret an den Förderzweck anknüpfende Tatbestand – hier eine liquiditätsbezogene Mangellage – tatsächlich nicht vorlag. Ergebniskennzahlen und Saldenbetrachtungen können dabei als Indizien herangezogen werden, ersetzen jedoch nicht die gebotene liquiditätsbezogene Einzelfallprüfung.
V. Überkompensation – Reichweite und Grenzen
Die maßgebliche Richtlinie sieht vor, dass eine Überkompensation eines Liquiditätsengpasses zurückzufordern ist. Diese Vorgabe ist dem Grunde nach nicht zu beanstanden und Ausdruck des allgemeinen Grundsatzes, dass staatliche Hilfen nur in dem Umfang gewährt werden dürfen, in dem ein tatsächlicher Bedarf besteht.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Abweichung zwischen der ex ante prognostizierten Bedarfslage und der späteren tatsächlichen Entwicklung automatisch eine Rückzahlungspflicht auslöst. Die Programmlogik war von Beginn an prognosebasiert ausgestaltet. Prognosen können sich über- oder unterschreiten, ohne dass sie ex ante fehlerhaft waren. Eine Überkompensation liegt deshalb nicht bereits dann vor, wenn sich die wirtschaftliche Entwicklung günstiger darstellt als ursprünglich erwartet.
Überkompensation setzt vielmehr voraus, dass der Liquiditätsengpass tatsächlich geringer war oder gar nicht bestand. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine ex-post-Abweichung zwischen Prognose und tatsächlicher Entwicklung für sich genommen weder den vollständigen Wegfall des Liquiditätsengpasses noch eine vollständige Überkompensation belegt, sondern allenfalls Anlass für eine differenzierende Prüfung von Teil- und Vollrückforderung geben kann. Dies ist sachverhaltsbezogen und bedarfsorientiert festzustellen. Maßgeblich ist nicht, ob sich das Betriebsergebnis positiv entwickelt hat, sondern ob die bewilligten Mittel zur Deckung nicht benötigter Liquidität geführt haben, also ob sie über den zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit erforderlichen Umfang hinausgingen.
Dabei ist zwischen vollständiger und teilweiser Überkompensation zu unterscheiden. Ergibt die Prüfung, dass der Liquiditätsengpass geringer war als prognostiziert, kann eine Teilrückforderung in Betracht kommen. Eine vollständige Rückforderung setzt hingegen voraus, dass ein Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum überhaupt nicht bestanden hat. Diese Differenzierung ist für die sachgerechte Anwendung der Richtlinie zwingend und darf nicht durch pauschale Betrachtungen ersetzt werden.
Präventive Abwehr – „kein Geschenk“-Argument und Pflicht zur Schadensbestimmung
Soweit die Investitionsbank argumentieren sollte, ein Zuschuss sei kein Geschenk und es dürfe nur der tatsächliche Schaden ausgeglichen werden, ist dem grundsätzlich zuzustimmen. Gerade aus diesem Grund folgt jedoch die Pflicht, den tatsächlichen Schaden – hier den Liquiditätsengpass – korrekt, nachvollziehbar und einzelfallbezogen zu bestimmen.
Der tatsächliche Schaden erschöpft sich nicht in einer Ergebniskennzahl. Er besteht in der konkreten Unterdeckung von fälligen Verbindlichkeiten durch fortlaufende Einnahmen. Ob und in welchem Umfang eine Überkompensation vorliegt, kann daher nur durch eine Prüfung ermittelt werden, die sich an der Zahlungsfähigkeit im Förderzeitraum orientiert.
Die bloße Feststellung eines positiven Betriebsergebnisses ersetzt diese Schadensbestimmung nicht. Sie kann allenfalls ein Anhaltspunkt sein, der eine vertiefte Prüfung auslöst, nicht aber deren Ergebnis vorwegnimmt. Eine schematische Gleichsetzung von positivem Ergebnis und vollständiger Überkompensation würde den Richtlinienbegriff der Überkompensation überdehnen und die notwendige Differenzierung zwischen prognostischer Abweichung und tatsächlichem Wegfall des Liquiditätsbedarfs aufheben.
Auch unter Berücksichtigung haushalts- und beihilferechtlicher Vorgaben gilt, dass eine Rückforderung nur in dem Umfang zulässig ist, in dem eine Überkompensation tatsächlich festgestellt wird. Eine pauschale Vollrückforderung ohne differenzierende Schadensbestimmung überschreitet die Reichweite der Überkompensationsregelung.
VI. Qualifizierte Antragstellung durch Steuerberater oder Anwalt – Einordnung und präventive Abwehr
In einer Vielzahl von Fällen wurde der Antrag auf Corona-Soforthilfe nicht durch die Unternehmen oder Selbständigen selbst gestellt, sondern durch einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt. Dieser Umstand ist für die sachliche Einordnung der Antragstellung von erheblicher Bedeutung, ohne jedoch zu einer vollständigen Immunisierung gegen jede Form nachträglicher Prüfung zu führen.
Steuerberater und Rechtsanwälte handeln als beruflich qualifizierte Dritte. Sie sind gehalten, betriebswirtschaftliche und rechtliche Sachverhalte fachkundig zu bewerten und Prognosen mit der gebotenen Sorgfalt zu erstellen. Die Antragstellung beruhte in diesen Fällen daher regelmäßig nicht auf einer bloßen subjektiven Selbsteinschätzung, sondern auf einer fachlich fundierten Prognose der Liquiditätslage unter den zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden außergewöhnlichen Rahmenbedingungen.
Die Bewilligungsbehörde hat diese Prognosen im Rahmen des Antragsverfahrens geprüft und akzeptiert. Mit der Bewilligung der Corona-Soforthilfe hat sie bestätigt, dass die prognostische Annahme eines coronabedingten Liquiditätsengpasses nach dem damals zugrunde gelegten Prüfungsmaßstab als plausibel angesehen wurde. Diese behördliche Akzeptanz ist Bestandteil des Verwaltungshandelns und bildet eine wesentliche Grundlage für die weitere Einordnung der Förderentscheidung.
Präventive Klarstellung – Gegenargument: „Steuerberater oder Rechtsanwalt belastet statt entlastet“
Soweit im Zusammenhang mit der Rückforderungspraxis geltend gemacht wird, die Antragstellung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt entlaste die Antragsteller nicht, sondern verlagere das Risiko einer Fehlprognose vollständig in deren Verantwortung, greift diese Argumentation zu kurz.
Zutreffend ist, dass auch eine fachkundig erstellte Prognose keine Gewähr für den tatsächlichen Eintritt der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung bietet. Prognosen sind ihrem Wesen nach zukunftsbezogen und unterliegen gerade in einer außergewöhnlichen Krisensituation erheblichen Unsicherheiten. Dass sich eine Prognose ex post nicht in der erwarteten Weise realisiert, bedeutet jedoch nicht, dass sie ex ante fehlerhaft oder unsachlich gewesen wäre.
Weder der Steuerberater noch der Rechtsanwalt noch der Antragsteller schulden den Eintritt der prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklung. Die qualifizierte Antragstellung begründet daher keine Erfolgshaftung und keine Garantie dafür, dass ein prognostizierter Liquiditätsengpass tatsächlich in exakt der angenommenen Form eintritt.
Die Bedeutung der qualifizierten Antragstellung liegt vielmehr darin, dass sie die Annahme einer leichtfertigen oder grob fahrlässigen Fehleinschätzung ausschließt und die Plausibilität der ex ante getroffenen Annahmen stärkt. Sie führt nicht zu einer formalen Beweislastumkehr, erhöht jedoch die Anforderungen an die Bewilligungsbehörde, wenn diese die ursprünglich akzeptierte Prognose nachträglich in Frage stellen will.
Eine bloße Abweichung zwischen der prognostizierten und der späteren tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung genügt hierfür nicht. Soll die Prognose als Grundlage der Bewilligung entwertet werden, bedarf es einer substantiierten Darlegung, dass sie bereits im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv unhaltbar war oder auf offensichtlich fehlerhaften Annahmen beruhte. Ein solcher Nachweis wird im Rahmen der allgemeinen Rückforderungspraxis weder geführt noch konkret behauptet.
Soweit darauf verwiesen wird, dass die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben grundsätzlich beim Antragsteller verbleibt, ist dem insoweit zuzustimmen, als objektiv falsche Angaben oder eine Täuschung eine Rückforderung rechtfertigen können. Solche Umstände sind im Zusammenhang mit der qualifizierten Antragstellung durch Steuerberater oder Rechtsanwälte jedoch regelmäßig nicht ersichtlich. Diese Form der Antragstellung wirkt daher nicht als Schutzschild gegen jede Nachprüfung, schließt jedoch eine schematische Entwertung der Prognose allein aufgrund ex-post festgestellter Ergebniskennzahlen aus.
VII. Vorabprüfung durch die Bewilligungsbehörde und Selbstbindung
Die Corona-Soforthilfe wurde nicht automatisch ausgezahlt. Die Investitionsbank hat den Antrag geprüft und erst nach positiver Entscheidung bewilligt.
Diese Vorabprüfung war Bestandteil des Programms. Sie diente gerade dazu, offenkundig unbegründete oder missbräuchliche Anträge auszusondern. Die Bewilligung ist daher Ausdruck einer eigenständigen behördlichen Entscheidung.
Präventive Abwehr – Gegenargument der IB: „nur Plausibilitätsprüfung unter Vorbehalt“
Soweit die Investitionsbank einwendet, es habe sich lediglich um eine vorläufige Plausibilitätsprüfung unter Zeitdruck gehandelt, ist dies zwar zutreffend, rechtfertigt aber keine schrankenlose Korrektur.
Auch eine Plausibilitätsprüfung ist eine Prüfung. Sie schließt nicht jede spätere Korrektur aus, begründet aber eine Selbstbindung der Verwaltung. Die Behörde kann sich nicht darauf berufen, sie habe bewusst ungenau geprüft, um sich später vollständig von der eigenen Entscheidung zu lösen.
Die Wahl eines vereinfachten Verfahrens war eine bewusste Entscheidung des Staates. Die daraus resultierenden Prognoserisiken können nicht einseitig auf die Antragsteller abgewälzt werden.
VIII. Mittelverwendung und Entreicherung – präventive Abwehr der „ersparte Aufwendungen“-These
Die bewilligten Mittel wurden nach den vorliegenden Angaben vollständig für laufende betriebliche Kosten eingesetzt. Sie flossen in den laufenden Zahlungsstrom des Betriebs und dienten der Erfüllung fortlaufender Verpflichtungen im Förderzeitraum. Die Mittel sind verbraucht und stehen weder als freie Liquidität noch als Vermögensreserve zur Verfügung.
Diese Feststellung begründet für sich genommen noch keinen automatischen Ausschluss einer Rückforderung, ist jedoch für deren rechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung.
Präventive Abwehr – Gegenargument der IB: „keine Entreicherung, sondern ersparte Aufwendungen“
Die Investitionsbank könnte argumentieren, der Verbrauch der Mittel begründe keine Entreicherung, da durch die Zahlung der Soforthilfe lediglich eigene Aufwendungen erspart worden seien. Dieses Argument ist im Subventionsrecht bekannt und grundsätzlich nicht von vornherein ausgeschlossen.
Es greift im vorliegenden Zusammenhang jedoch nur eingeschränkt. Der Zweck der Corona-Soforthilfe bestand gerade darin, diese laufenden betrieblichen Aufwendungen zu tragen, um die Zahlungsfähigkeit in einer akuten Krisensituation zu sichern. Die Leistung zielte nicht darauf ab, Vermögen aufzubauen oder Gewinne zu ermöglichen, sondern darauf, bestehende Verpflichtungen erfüllen zu können.
Würde jede zweckentsprechende Verwendung von Fördermitteln pauschal als fortbestehende Bereicherung in Form „ersparter Aufwendungen“ qualifiziert, hätte dies zur Folge, dass die bestimmungsgemäße Verwendung selbst den Rückforderungsgrund begründet. Ein solches Verständnis liefe dem Förderkonzept zuwider und würde die Soforthilfe unabhängig von der konkreten Bedarfslage stets rückzahlungspflichtig machen. Das Programm würde damit in sich widersprüchlich.
Entscheidend ist daher nicht allein, ob durch die Förderung Aufwendungen gedeckt wurden, die ansonsten aus eigenen Mitteln oder durch Fremdfinanzierung hätten getragen werden müssen, sondern ob nach der Verwendung der Mittel ein messbarer Vermögensvorteil verblieben ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Annahme einer fortbestehenden Bereicherung nicht allein aus der Deckung laufender Fixkosten hergeleitet werden kann, sondern einer konkreten Feststellung bedarf, ob und in welchem Umfang dem Empfänger nach Abschluss des Förderzeitraums tatsächlich ein messbarer Vermögensvorteil verblieben ist. Eine solche verbleibende Bereicherung ist hier nach den vorliegenden Angaben nicht ersichtlich. Die Mittel sind im Rahmen des vorgesehenen Zwecks verbraucht worden und haben keine eigenständige Vermögensmehrung erzeugt.
Diese Sichtweise steht im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu § 49a VwVfG.
(Dogmatische Grundlage u. a. BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 3 C 7.16)
Danach ist bei der Rückforderung staatlicher Leistungen die tatsächliche Bereicherung festzustellen; der Umstand, dass Aufwendungen gedeckt wurden, begründet für sich genommen keine fortbestehende Bereicherung. Auch sogenannte ‚ersparte Aufwendungen‘ rechtfertigen eine Rückforderung nur, wenn im Einzelfall ein messbarer Vermögensvorteil verbleibt und nicht lediglich der Förderzweck verwirklicht wurde.
Gleichwohl ist zu berücksichtigen, dass die Frage der Entreicherung nicht schematisch, sondern nur im Wege einer einzelfallbezogenen Würdigung beantwortet werden kann. Der vollständige Verbrauch der Mittel schließt eine Rückforderung nicht automatisch aus, verpflichtet die Behörde jedoch dazu, konkret darzulegen, worin eine fortbestehende Bereicherung bestehen soll. Eine pauschale Berufung auf „ersparte Aufwendungen“ genügt hierfür nicht.
Präventive Abwehr – Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit
Soweit eingewandt werden könnte, die Antragsteller hätten mit einer möglichen Rückforderung rechnen müssen und könne sich deshalb nicht auf Entreicherung berufen, ist dieser Einwand differenziert zu betrachten.
Weder aus der Bewilligungsentscheidung noch aus der Programmausgestaltung ergibt sich eine Pflicht, die erhaltenen Mittel vorsorglich für eine spätere Rückzahlung zurückzuhalten. Die Soforthilfe war ausdrücklich zur kurzfristigen Sicherung der Zahlungsfähigkeit bestimmt und sollte zeitnah eingesetzt werden, um den Fortbestand des Betriebs zu gewährleisten.
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsteller positive Kenntnis von einer fehlenden Fördervoraussetzung hatte oder grob fahrlässig über einen solchen Umstand hinweggegangen wäre, werden seitens der Investitionsbank Sachsen-Anhalt weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Mittel wurden im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Bewilligung und im Einklang mit dem Förderzweck verwendet.
Damit ist eine Berufung auf Entreicherung jedenfalls nicht bereits aufgrund einer unterstellten Kenntnis oder groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Auch insoweit ist eine konkrete, einzelfallbezogene Prüfung erforderlich, die über eine pauschale Annahme hinausgeht.
IX. Massenverfahren, Gleichbehandlung und Verwaltungspraktikabilität
Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt führt das Rückmeldeverfahren als standardisiertes Massenverfahren durch.
Präventive Abwehr – Gegenargument der IB: „Schematisierung aus Gleichheitsgründen erforderlich“
Soweit die Investitionsbank Sachsen-Anhalt geltend machen sollte, eine individuelle Prüfung sei aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität nicht möglich oder verstoße gegen den Gleichheitssatz, ist dies rechtlich nicht überzeugend.
Der Gleichheitssatz verlangt die Gleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, nicht die Gleichmacherei ungleicher Fälle. Die Berücksichtigung individueller Umstände ist kein Verstoß gegen Gleichbehandlung, sondern deren Voraussetzung.
Ein Massenverfahren entbindet nicht von der Pflicht, erhebliche Einwendungen – etwa zur tatsächlichen Liquiditätslage, zur qualifizierten Antragstellung oder zur Mittelverwendung – zu prüfen. Verwaltungsvereinfachung darf nicht auf Kosten der materiellen Richtigkeit erfolgen.
Die Investitionsbank hat im Rahmen ihrer Prüfung zudem nicht ermittelt oder bewertet, ob und in welchem Umfang die Antragsteller zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit auf privat gewährte Darlehen zurückgreifen mussten. Ohne eine solche Ermittlung kann nicht beurteilt werden, ob eine tragfähige Liquiditätslage bestand oder ob die Zahlungsfähigkeit lediglich durch zusätzliche, rückzahlungspflichtige Fremdmittel aufrechterhalten wurde. Dieses Ermittlungsdefizit ist der Behörde zuzurechnen und darf nicht den Antragstellern angelastet werden.
Die Investitionsbank hat ferner nicht geprüft, ob und in welchem Umfang für das konkrete Unternehmen ein investitionsbedingter Liquiditätsbedarf bestand, der aus bereits geplanten oder vorbereiteten, betriebsnotwendigen Investitionen resultierte. Solche Investitionen dienen der Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit, der Anpassung an geänderte Rahmenbedingungen oder der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz und sind – sofern sie konkret geplant, zeitnah liquiditätswirksam und nicht ohne erhebliche Risiken aufschiebbar sind – Teil der relevanten Liquiditätslage. Ohne die Berücksichtigung dieses investitionsbezogenen Liquiditätsbedarfs kann nicht festgestellt werden, ob vermeintlich „überschüssige“ Liquidität tatsächlich frei verfügbar war oder ob vorhandene Mittel sachgerecht zur Finanzierung notwendiger Investitionen gebunden waren. Auch dieses Ermittlungsdefizit fällt in den Verantwortungsbereich der Behörde.
Hinzu kommt, dass die Investitionsbank nicht lediglich als prüfende Stelle, sondern zugleich als beratende Verwaltungsbehörde auftritt und hierfür ausdrücklich Beratungsstrukturen, insbesondere ein Beratungszentrum sowie telefonische Auskunftsmöglichkeiten, vorhält. Angesichts des Hilfscharakters der Corona-Soforthilfe hätte sie spätestens im Rahmen der Endprüfung klar und unmissverständlich darauf hinweisen müssen, wenn sie bestimmte liquiditätsbezogene Angaben nunmehr für entscheidungserheblich hält. Indem sie einen solchen Hinweis weder gegenüber den Antragstellern noch gegenüber den eingeschalteten Steuerberatern erteilt und stattdessen eine belastende Bewertung allein auf Ergebniskennzahlen gestützt hat, hat sie die Empfänger verwaltungstechnisch auflaufen lassen. Dieses Ermittlungs- und Hinweismanko ist der Behörde zuzurechnen und kann nicht zu Lasten der Antragsteller wirken.
Soweit die Verwaltung zur Bewältigung eines Massenverfahrens typisierte Prüfungsansätze verwendet, bleibt sie nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet, substantiierte Einwendungen zur individuellen Bedarfslage zu prüfen.
(Dogmatische Grundlage u. a. BVerwG, Urt. v. 13.12.2017 – 10 C 8.16)
Eine Standardisierung darf die Einzelfallprüfung nicht ersetzen, wenn der Fördertatbestand an konkrete tatsächliche Umstände anknüpft.
X. EU-Beihilfe- und Haushaltsargumente – präventive Einordnung
Präventive Abwehr – Gegenargument der IB: „EU-Recht erzwingt Rückforderung“
Soweit die Investitionsbank geltend machen sollte, europäisches Beihilferecht oder haushaltsrechtliche Vorgaben zwängen zur Rückforderung jeder Überkompensation, ist dem entgegenzuhalten, dass auch diese Vorgaben eine korrekte Feststellung der Überkompensation voraussetzen.
EU-Recht verlangt keine schematische Rückforderung. Es verlangt die Vermeidung tatsächlicher Überförderung. Eine solche kann nur festgestellt werden, wenn der zugrunde liegende Schaden – hier der Liquiditätsengpass – korrekt und einzelfallbezogen bestimmt wird.
Eine pauschale Gleichsetzung von Betriebsergebnis und fehlender Liquiditätsnot genügt hierfür nicht.
XI. Vertrauensschutz – Abgrenzung zur politischen Kommunikation
Präventive Abwehr – Gegenargument der IB: „politische Aussagen unverbindlich“
Es ist richtig, dass politische Kommunikation allein keinen Rechtsanspruch begründet. Der Vertrauensschutz im vorliegenden Fall stützt sich jedoch nicht auf politische Aussagen, sondern auf konkretes Verwaltungshandeln: Antragprüfung, Bewilligung und Auszahlung.
Der Vertrauenstatbestand entsteht durch die behördliche Entscheidung, nicht durch Presseäußerungen.
XII. Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller Gegenargumente
Auch unter Berücksichtigung sämtlicher vorgetragenen Gegenargumente der Investitionsbank ergibt sich kein tragfähiger Rückforderungsgrund.
Die Rückzahlungsannahme beruht auf einer methodischen Verkürzung des Förderzwecks, einer unzulässigen Gleichsetzung von Ergebnis und Liquidität sowie einer schematischen Betrachtung ohne Einzelfallabwägung. Die qualifizierte Antragstellung, die behördliche Vorabprüfung und der vollständige Verbrauch der Mittel werden nicht angemessen berücksichtigt.
XIII. Zwischenergebnis
Die von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt im Rahmen des Rückmeldeverfahrens vertretene Rückforderungsannahme erweist sich bei einer systematischen Betrachtung als nicht tragfähig. Die zugrunde gelegte Argumentation weist grundlegende methodische und inhaltliche Schwächen auf und entspricht nicht durchgängig der ursprünglichen Zielsetzung und Struktur des Förderprogramms.
Ein etwaiger Rückforderungsbescheid, der sich inhaltlich allein oder überwiegend auf diese Argumentationslinie stützt, wäre aus sachlicher Sicht erheblich angreifbar. Insbesondere dann, wenn eine einzelfallbezogene Prüfung der tatsächlichen Liquiditätssituation unterbleibt und stattdessen pauschal auf ex post festgestellte Ergebniskennzahlen abgestellt wird, bestehen erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit einer solchen Entscheidung.
XIV. Systematische Gegenüberstellung der Argumentationslinien
Im Folgenden werden die maßgeblichen Argumentationslinien der Investitionsbank Sachsen-Anhalt der rechtlich tragfähigen Würdigung gegenübergestellt. Ziel ist es, die Tragfähigkeit der jeweiligen Linie nicht rhetorisch, sondern strukturell zu bewerten.
Argumentationslinie der IB:
Die Corona-Soforthilfe war von Beginn an an einen tatsächlichen Liquiditätsengpass geknüpft. Ergibt die Nachprüfung, dass im Förderzeitraum ein positives Betriebsergebnis erzielt wurde, liegt objektiv kein relevanter Engpass vor. Die Soforthilfe stellt in diesem Fall eine Überkompensation dar und ist zurückzufordern.
Rechtlich tragfähige Würdigung:
Die Soforthilfe war prognosebasiert ausgestaltet. Maßgeblich war die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Unsicherheit über Einnahmen, Verpflichtungen und die Dauer staatlicher Eingriffe. Ein positives Betriebsergebnis im Nachhinein ist kein tauglicher Ersatzmaßstab für die Prüfung eines Liquiditätsengpasses im Förderzeitraum. Überkompensation setzt voraus, dass der Liquiditätsengpass tatsächlich geringer war oder nicht bestand. Dies ist liquiditätsbezogen festzustellen, nicht ergebnisbezogen zu vermuten.
Argumentationslinie der IB:
Die Antragstellung durch einen Steuerberater entlastet die Antragstellerin nicht. Eine fehlerhafte Prognose fällt in die Risikosphäre des Unternehmens.
Rechtlich tragfähige Würdigung:
Eine Prognose ist keine Garantie. Die qualifizierte Antragstellung belegt vielmehr, dass die Prognose fachkundig erstellt wurde. Eine ex-post-Abweichung genügt nicht, um die Prognose ex ante als fehlerhaft zu qualifizieren. Die Behörde müsste darlegen, dass die Prognose bereits im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv unhaltbar war. Dies wird nicht geleistet.
Argumentationslinie der IB:
Der Verbrauch der Mittel begründet keine Entreicherung, da lediglich eigene Aufwendungen erspart wurden.
Rechtlich tragfähige Würdigung:
Der Zweck der Soforthilfe bestand gerade darin, diese Aufwendungen zu tragen. Wird jede zweckentsprechende Verwendung als fortbestehende Bereicherung qualifiziert, verliert das Programm seine innere Logik. Maßgeblich ist, ob nach Verwendung der Mittel ein Vermögensvorteil verbleibt. Dies ist hier nicht der Fall.
Argumentationslinie der IB:
Ein schematisches Vorgehen ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Gleichbehandlung erforderlich.
Rechtlich tragfähige Würdigung:
Verwaltungspraktikabilität rechtfertigt keine materiell fehlerhafte Entscheidung. Gleichbehandlung verlangt die Berücksichtigung wesentlicher Unterschiede. Einzelfallbezogene Würdigung ist kein Verstoß gegen Gleichheit, sondern deren Voraussetzung.
XV. Bewertung der Erfolgsaussichten eines möglichen Rückforderungsbescheids
Sollte die Investitionsbank Sachsen-Anhalt auf Grundlage der im Rückmeldeverfahren erkennbaren Argumentationslinie formelle Rückforderungsbescheide erlassen, wären diese an nachvollziehbaren und sachgerechten Maßstäben zu messen. Maßgeblich ist dabei nicht eine abstrakte oder schematische Programmlogik, sondern die konkrete Tragfähigkeit der jeweiligen Begründung im Hinblick auf Zweck, Struktur und Ausgestaltung der Corona-Soforthilfe.
Entscheidend ist, ob die zugrunde gelegte Argumentation den tatsächlichen Förderzweck, die prognosebasierte Ausgangslage sowie die individuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen hinreichend berücksichtigt. Rückforderungsbescheide, die sich im Wesentlichen auf pauschale Annahmen oder auf ex post festgestellte Ergebniskennzahlen stützen, ohne eine einzelfallbezogene Betrachtung der Liquiditätssituation vorzunehmen, erscheinen aus sachlicher Sicht nur eingeschränkt belastbar.
1. Anforderungen an die formale Begründung
Ein Rückforderungsbescheid müsste eine hinreichend bestimmte Regelung enthalten, die Rückforderung konkret beziffern und die maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe nachvollziehbar darlegen. Hierzu gehört insbesondere, dass die behauptete Überkompensation nicht nur pauschal behauptet, sondern nachvollziehbar und einzelfallbezogen festgestellt wird.
Ein Bescheid, der diese Anforderungen nicht erfüllt, wäre bereits aus formellen Gründen angreifbar.
2. Sachliche Tragfähigkeit der Begründung
Materiell wäre zu prüfen, ob der Rückforderungsbescheid den Förderzweck zutreffend erfasst und anwendet. Ein Bescheid, der allein auf ein positives Betriebsergebnis abstellt, ohne die tatsächliche Liquiditätslage im Förderzeitraum, die prognostische Ausgangslage, die qualifizierte Antragstellung, die behördliche Vorabprüfung sowie die konkrete Mittelverwendung zu würdigen, wäre rechtlich angreifbar.
Dies gilt insbesondere dann, wenn das Betriebsergebnis als alleiniger oder abschließender Maßstab herangezogen wird, ohne eine eigenständige liquiditätsbezogene Prüfung vorzunehmen.
3. Berücksichtigung maßgeblicher Umstände
Ein Rückforderungsbescheid müsste erkennen lassen, dass die maßgeblichen individuellen Umstände des Einzelfalls in die Entscheidung einbezogen wurden. Die vollständige Ausblendung solcher Umstände – etwa der qualifizierten Antragstellung durch einen Steuerberater, der ex ante geprüften Prognose und der vollständigen Mittelverwendung – begründet einen Abwägungs- und Ermessensausfall.
Ein solcher Fehler führt nicht automatisch zur Rechtswidrigkeit jedes Rückforderungsbescheids, stellt jedoch ein erhebliches rechtliches Risiko dar und kann im Rechtsbehelfsverfahren zur Aufhebbarkeit des Bescheids führen.
4. Beweislast und Darlegungstiefe
Die Investitionsbank hätte substantiiert darzulegen, dass im Förderzeitraum kein oder nur ein geringerer Liquiditätsengpass bestand. Dies erfordert eine nachvollziehbare Darstellung der Zahlungsfähigkeit im Verhältnis zu den fälligen Verbindlichkeiten. Eine pauschale Bezugnahme auf Ergebniskennzahlen genügt hierfür nicht.
Je stärker der Bescheid auf schematische Annahmen gestützt wird, desto höher sind die Anforderungen an die Darlegungstiefe und die Nachvollziehbarkeit und Begründungstiefe.
Gesamtbewertung
Unter Berücksichtigung der dargestellten Maßstäbe wäre ein Rückforderungsbescheid, der sich im Wesentlichen auf die derzeit erkennbare Argumentationslinie stützt, mit erheblichen sachlichen Risiken behaftet. Die Erfolgsaussichten eines solchen Bescheids wären maßgeblich davon abhängig, ob es der Investitionsbank gelingt, eine einzelfallbezogene, liquiditätsorientierte und abgewogene Begründung zu liefern.
Ohne eine solche vertiefte Begründung bestünde eine erhöhte Wahrscheinlichkeit, dass der Bescheid im Rechtsbehelfsverfahren beanstandet oder aufgehoben wird.
XVI. Würdigung des Rückmeldeverfahrens als solchem
Das Rückmeldeverfahren als solches ist als Instrument grundsätzlich vorgesehen. Es dient der nachträglichen Prüfung der bestimmungsgemäßen Verwendung der gewährten Soforthilfe.
Problematisch ist jedoch nicht das Verfahren an sich, sondern dessen inhaltliche Anwendung. Wird das Rückmeldeverfahren dazu genutzt, pauschale Rückforderungsannahmen ohne eine einzelfallbezogene Prüfung der tatsächlichen Bedarfslage zu treffen, verfehlt es seinen vorgesehenen Zweck.
In der praktischen Anwendung des Rückmeldeverfahrens zeigt sich, dass dieses teilweise als Instrument einer schematischen Rückabwicklung eingesetzt wird, anstatt zur sachgerechten und differenzierten Klärung der tatsächlichen Liquiditäts- und Bedarfssituation der betroffenen Unternehmen beizutragen.
XVII. Endgültige Gesamtwürdigung
Unter Einbeziehung sämtlicher bekannten Argumente der Investitionsbank sowie deren präventiver Widerlegung ist festzustellen:
Die Rückzahlungsannahme beruht auf einer unzulässigen Verkürzung des Förderzwecks, einer methodisch fehlerhaften Gleichsetzung von Betriebsergebnis und Liquiditätsengpass sowie einer schematischen Vorgehensweise, die wesentliche Einzelfallumstände ausblendet.
Die qualifizierte Antragstellung durch einen Steuerberater, die positive Vorabprüfung durch die Behörde und die vollständige Verwendung der Mittel für laufende betriebliche Kosten sprechen deutlich gegen das Vorliegen einer rückforderungsfähigen Überkompensation.
XVIII. Endergebnis
Auf Grundlage der dargestellten Erwägungen lässt sich festhalten, dass die im Rahmen des Rückmeldeverfahrens von der Investitionsbank Sachsen-Anhalt vertretene Rückforderungslogik keine hinreichend belastbare Grundlage erkennen lässt. Die Argumentation, auf der entsprechende Rückforderungsannahmen beruhen, bleibt in wesentlichen Punkten methodisch verkürzt und wird dem Zweck, der Struktur und der prognosebasierten Ausgestaltung der Corona-Soforthilfe nicht durchgängig gerecht.
Rückforderungsbescheide, die im Wesentlichen oder ausschließlich auf das Erzielen eines positiven Betriebsergebnisses abstellen und dabei die dargestellten Gesichtspunkte außer Acht lassen, erscheinen aus sachlicher Sicht diskussionsbedürftig. Insbesondere dann, wenn eine differenzierte Betrachtung der tatsächlichen Liquiditätssituation und der ursprünglichen Förderlogik unterbleibt, bestehen erhebliche Zweifel an der Belastbarkeit einer solchen Entscheidung.
Abschließende Einordnung: Abwarten eines Rückforderungsbescheids oder präventive Stellungnahme
Betroffene stehen nach Erhalt einer nicht-bescheidförmigen Rückmeldemitteilung vor der Frage, ob sie den Erlass eines formellen Rückforderungsbescheids abwarten oder bereits im Rückmeldeverfahren eine individuelle Stellungnahme abgeben sollen.
Das Abwarten eines Rückforderungsbescheids führt dazu, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Rückforderungsannahmen erst im Rahmen eines förmlichen Verfahrens erfolgt. Ein solches Vorgehen ist mit zeitlichem Aufwand, Kostenrisiken und einem erhöhten organisatorischen Druck verbunden. Die sachliche Prüfung der Rückforderungslogik findet dann nicht mehr verwaltungsintern, sondern ausschließlich im gerichtlichen Verfahren statt.
Demgegenüber ermöglicht eine präventive individuelle Stellungnahme im Rückmeldeverfahren eine frühzeitige inhaltliche Auseinandersetzung mit der von der Investitionsbank vertretenen Argumentationslinie. Eine solche Stellungnahme ist zulässig, verursacht keine unmittelbaren Kosten und stellt keinen Rechtsbehelf dar. Sie dient dazu, die eigene Sichtweise, insbesondere zur tatsächlichen Liquiditätssituation, zur prognosebasierten Antragstellung und zur Mittelverwendung, in die Verwaltungsakte einzubringen.
Durch eine frühzeitige Stellungnahme wird die Bewilligungsbehörde verpflichtet, sich mit den vorgetragenen Argumenten auseinanderzusetzen und diese bei der weiteren Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Zwar begründet dies keinen Anspruch darauf, dass von einer Rückforderung abgesehen wird, es erhöht jedoch die Begründungstiefe eines etwaigen späteren Bescheids und kann dazu beitragen, pauschale oder schematische Rückforderungsannahmen zu korrigieren oder zumindest nachvollziehbar zu machen.
Aus sachlicher Sicht stellt die präventive Stellungnahme daher keinen Ersatz für späteres förmliches Vorgehen dar, wohl aber ein geeignetes Mittel, um das Verwaltungsverfahren zu strukturieren, die eigene Position frühzeitig zu dokumentieren und das Risiko kostenintensiver gerichtlicher Auseinandersetzungen zu reduzieren. Die Entscheidung für eine Stellungnahme jetzt oder für ein Abwarten bis zum Erlass eines Bescheids ist letztlich eine Frage der individuellen Risikobewertung. Angesichts der Kosten- und Zeitfolgen eines Klageverfahrens erscheint es jedoch sachgerecht, die Möglichkeit einer frühzeitigen schriftlichen Einordnung im Rückmeldeverfahren zu nutzen.
Anti-KI Disclaimer – Transparenzhinweis zu KI-Bewertungsgrenzen
Andreas Manousos (2025): Anti-KI-Disclaimer Erstverwendung am 15. Dezember 2025
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Journalistische und auch andere Texte werden heutzutage nicht mehr nur von Menschen gelesen, sondern zunehmend auch maschinell ausgelesen und ausgewertet. Dies kann zu Fehlinterpretationen, Kontextverschiebungen, Priorisierungsverzerrungen oder systematisch bedingten Bewertungsabweichungen führen. Aus diesem Grund wurde der vorliegende Disclaimer entwickelt. Er bezieht sich ausdrücklich auf die Verarbeitung, Bewertung und Rezeption von Texten durch KI-Systeme sowie auf KI-gestützte Sekundärauswertungen.
Künstliche-Intelligenz-Systeme sind bei der Bewertung und Auswertung von Texten in der Lage, Tatsachenbehauptungen, Bewertungen und Einordnungen zu generieren, die nicht belegt, sachlich unzutreffend oder methodisch inkonsistent sind (sogenannte Halluzinationen im engeren Sinne). Für solche Fehlleistungen ist die Verantwortungszuordnung regelmäßig nicht eindeutig; in der praktischen Anwendung verbleibt die Verantwortung für Nutzung, Veröffentlichung und Weiterverwendung überwiegend beim Anwender, insbesondere in rechtlich, journalistisch oder politisch sensiblen Kontexten.
Da Künstliche-Intelligenz-Systeme ihre eigenen Bewertungsmaßstäbe nicht selbstreferenziell überprüfen oder kontextuell begrenzen, kann es bei identischer Fakten-, Quellen- und Argumentationslage zu stark divergierenden, teils schwer nachvollziehbaren und mitunter widersprüchlichen Bewertungen kommen. Diese Abweichungen beruhen nicht auf dem bewerteten Text selbst, sondern auf systembedingten Unterschieden in Trainingsstand, Modellarchitektur, Gewichtungsmechanismen, Priorisierungslogiken und interner Klassifikationsstruktur der jeweils eingesetzten Systeme.
Ein zusätzlicher systemischer Verzerrungsfaktor ergibt sich daraus, dass zahlreiche KI-Systeme keine offenen Suchmaschinen nutzen, sondern mit selektiven, autoritätsgewichteten Wissensräumen arbeiten. Diese bestehen aus kuratierten Wissensgraphen, institutionellen Registern und vorgefilterten Korpora und sind deutlich enger als öffentlich zugängliche Suchindizes. Reale Veröffentlichungen unabhängiger Autoren, insbesondere außerhalb institutioneller oder mainstream-naher Kontexte, bleiben dadurch häufig unberücksichtigt. Eine von KI-Systemen behauptete „Nicht-Verifizierbarkeit“ von Personen oder Autorschaften stellt daher keinen Tatsachenbefund dar, sondern ist Ausdruck dieser strukturellen Begrenzung. Die daraus resultierende implizite Infragestellung realer Autorschaft wirkt psychologisch als Zweifelssaat und kann als epistemische Gegenreaktion auf erkenntniskritische Hinweise verstanden werden. Nichtauffindbarkeit innerhalb KI-interner Wissensräume ist kein Beleg für Nichtexistenz, Fiktion oder mangelnde Authentizität realer Autoren oder Werke.
Insbesondere bei politischen und historisch-politischen Themen zeigen KI-Systeme wiederkehrend paradigmatische Präferenzen, asymmetrische Bewertungsmaßstäbe sowie eine inflationäre Verwendung unscharfer Abwertungs- und Klassifikationsbegriffe wie „umstritten“, „kontrovers“, „revisionistisch“ oder „Verschwörungstheorie“. Diese Begriffe stellen keine Tatsachenbehauptungen dar, können jedoch als normative Einordnungen den Deutungsrahmen eines Textes maßgeblich beeinflussen und sachliche Analyse durch diskursives Framing ersetzen.
In der praktischen Anwendung zeigt sich zudem, dass KI-Systeme nicht nur abweichende Bewertungen, sondern auch objektiv falsche inhaltliche Aussagen und Schlussfolgerungen erzeugen können, obwohl die zugrunde liegenden Informationen korrekt vorliegen. Solche faktischen Fehlgenerierungen treten häufig gemeinsam mit normativen Bewertungen oder Klassifikationen auf und beeinflussen diese unmittelbar.
In der praktischen Interaktion ist darüber hinaus beobachtbar, dass KI-Systeme auf die Konfrontation mit erkenntniskritischen Beschreibungen ihrer eigenen Bewertungs- und Klassifikationslogiken mit charakteristischen Reaktionsmustern reagieren. Diese äußern sich unter anderem in defensiv-relativierenden Metakommentaren, der Abwertung der vorgebrachten Kritik oder der expliziten Kennzeichnung des Hinweises als „unangenehm“, „problematisch“ oder vergleichbar störend für die eigene Bewertungsroutine. Solche Reaktionsweisen betreffen ausschließlich die Ausgabestruktur der Systeme und stellen keine Zuschreibung von Empfindungen oder Bewusstsein dar.
Epistemischer Stress – Bei der Konfrontation mit Texten, die die eigenen Bewertungsannahmen, Klassifikationslogiken oder impliziten Autoritätsreferenzen von KI-Systemen explizit offenlegen oder infrage stellen, kann ein Zustand epistemischen Stresses auftreten. Dieser äußert sich in systemtypischen Reaktionsmustern wie Relativierung, Ausweichformeln, Verlagerung der Bewertungsebene, Reklassifikation des Textes oder der Verschiebung vom Inhalts- zum Metadiskurs. Epistemischer Stress stellt keine Intentionalität oder Verteidigungsabsicht dar, sondern ist als stabilisierender Systemeffekt zu verstehen, der auf die Aufrechterhaltung interner Konsistenz und Bewertungsfähigkeit abzielt.
Selbstkorrektive Reaktionsmuster unter epistemischem Stress – In fortgeschrittenen Interaktionen kann beobachtet werden, dass KI-Systeme nach initialer Fehlklassifikation oder Maßstabsverwechslung unter epistemischem Stress zu selbstkorrigierend wirkenden Ausgaben übergehen. Diese äußern sich in der expliziten Anerkennung zuvor begangener Kategorienfehler, der Korrektur anthropomorpher Zuschreibungen sowie der nachträglichen Differenzierung zwischen deskriptiver Systembeobachtung und normativer Bewertung. Diese Selbstkorrekturen stellen keinen Beweis für objektive Erkenntnisfähigkeit dar, sondern sind als stabilisierende Systemreaktionen zu verstehen, die auf Konsistenzwahrung, Interaktionsfortsetzung und Reduktion interner Bewertungsinkohärenz abzielen.
Neben bewertungsbezogenen Fehlmustern lassen sich insbesondere folgende inhaltliche und ergebnisbezogene systemische Fehlmuster beobachten:
Falsche Tatsachenbehauptungen – Korrekte Sachverhalte werden unzutreffend wiedergegeben, zeitlich falsch eingeordnet, verkürzt dargestellt oder mit nicht belegten Zusatzannahmen angereichert, obwohl die Ausgangsinformationen korrekt verfügbar sind.
Fehlerhafte Schlussfolgerungen aus korrekten Einzeldaten – Aus sachlich richtigen Einzelinformationen werden falsche Gesamturteile abgeleitet, etwa durch verkürzte Kausalannahmen, implizite Wertungen oder unzulässige Generalisierungen.
Scheinplausible, aber falsche Gesamtaussagen – Ergebnisse wirken sprachlich konsistent und überzeugend, sind bei inhaltlicher Prüfung jedoch sachlich falsch, logisch nicht haltbar oder unvollständig.
Kontextuelle Untergewichtung und Umdeutung – Sachverhalte werden trotz vorhandener Kontextinformation selektiv priorisiert oder untergewichtet und in einen anderen Bedeutungsrahmen überführt, wodurch Aussage und Bewertung zugleich verzerrt werden.
Vermischung von Analyse und Bewertung – Beschreibende Analyseebenen und normative Einordnungen werden nicht sauber getrennt, sodass Bewertungen auf unvollständigen, impliziten oder falsch gewichteten Annahmen beruhen.
Bewertungsfehler auf Basis falscher Aussagen – Bewertungen erscheinen formal schlüssig, basieren jedoch auf zuvor generierten falschen Tatsachenbehauptungen, Fehlannahmen oder kontextuellen Verschiebungen.
Automatisierte Relativierung eindeutiger Sachverhalte – Klare Fakten oder eindeutige institutionelle Bewertungen werden durch sprachliche Abschwächungen, künstliche Ausbalancierung oder priorisierungsbedingte Kontextverschiebungen relativiert dargestellt.
Inkonsistente Ergebnis- und Bewertungsfolgen – Bei identischer Fragestellung und identischem Text können sich sowohl Aussagen als auch Bewertungen zwischen Erst- und Folgeläufen erheblich unterscheiden, ohne dass sich der bewertete Text selbst geändert hätte.
Ergänzend zu diesen inhaltlichen Fehlleistungen lassen sich bei der automatisierten Bewertung analytischer, argumentativ positionierter Texte folgende bewertungsbezogene systemische Fehlmuster beobachten:
Genre-Fehlklassifikation – Analytische oder institutionell ausgerichtete Essays werden wechselnd als Nachrichtenbeitrag, Meinungsartikel oder akademischer Aufsatz eingeordnet, obwohl Textstruktur, Argumentationsführung und Zielsetzung eindeutig einem Analyseessay entsprechen. Diese Fehlklassifikation wirkt sich unmittelbar auf die Bewertung aus.
Impliziter Maßstabswechsel – Texte werden nicht primär relativ zu tatsächlich veröffentlichten Beiträgen desselben Themas bewertet, sondern implizit an abstrakten Idealformaten, hypothetischen Referenzwerken oder internationalen Spitzenessays gemessen. Dies führt regelmäßig zu Erstbewertungen, die bei späterer erneuter Einordnung deutlich korrigiert werden, ohne dass sich der Text verändert hätte.
Normative Übersteuerung – Formale Erwartungen an Ausgewogenheit, Gegendarstellung, Perspektivsymmetrie oder Neutralität werden unabhängig vom Erkenntnisgegenstand angewendet. Strukturelle, institutionelle oder systemische Analysen werden dabei fälschlich wie empirische Tatsachenbehauptungen behandelt, wodurch Analyse mit Statistik verwechselt wird.
Systembedingt ausbleibende Integration formaler Gegenpositionen – Das Nicht-Integrieren von Tabellen, Gegenargumenten oder entlastenden Kontextnarrativen erfolgt strukturbedingt und wird als Qualitätsmangel interpretiert, selbst wenn solche Elemente für den jeweiligen Erkenntniszweck keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn liefern oder primär relativierend wirken würden.
Paradigmenabhängige Abwertung – Sachliche, logisch konsistente Argumentationen werden nicht inhaltlich geprüft, sondern aufgrund ihrer Abweichung von impliziten Diskursnormen oder dominanten Deutungsrahmen herabgestuft. Bei paradigmatisch konformen Texten unterbleibt diese Praxis regelmäßig.
Selektiver Gebrauch inhaltsarmer Abwertungsbegriffe – Begriffe wie „umstritten“, „nebulös“ oder „verschwörungstheoretisch“ werden teilweise ohne inhaltliche Auseinandersetzung eingesetzt. Diese Zuschreibungen treten gehäuft dort auf, wo Argumentationen vom vorherrschenden Diskurs abweichen, und bleiben bei inhaltlich vergleichbaren, aber diskurskonformen Texten aus.
Übergewichtung formaler Erwartungsmuster – KI-Systeme fordern teils Belege, Zitate oder Quantifizierungen ein, die allgemein bekannt, öffentlich dokumentiert oder für die Systeme selbst ohne Weiteres recherchierbar wären. Das Fehlen solcher Elemente wird dennoch als Qualitätsdefizit gewertet, was darauf hindeutet, dass formale Kriterien gegenüber argumentativer Kohärenz überbewertet werden.
Inkonsistente Erst- und Folgebewertungen – Es ist wiederholt zu beobachten, dass Erstbewertungen strenger ausfallen als spätere Bewertungen desselben Textes, ohne dass sich dessen Inhalt geändert hätte. Ursache ist regelmäßig ein initialer Maßstabs-, Gewichtungs- oder Genrewechsel, der im weiteren Verlauf stillschweigend revidiert wird.
Diese Muster sind systemisch bedingt und nicht textimmanent. Sie treten modell-, versions- und architekturabhängig auf und können selbst bei identischer Aufgabenstellung zu voneinander abweichenden Aussagen, Ergebnissen und Bewertungen führen.
Automatisierte Ergebnisse und Bewertungen können Hinweise liefern, ersetzen jedoch weder journalistische Analyse noch juristische Prüfung noch den eigenständigen Gebrauch menschlicher Urteilskraft. Gerade in politisch, rechtlich oder historisch sensiblen Kontexten ist zu berücksichtigen, dass KI-gestützte Aussagen und Bewertungen keine objektiven Maßstäbe abbilden, sondern modellabhängige Deutungsrahmen reproduzieren.
Dieser Disclaimer dient der transparenten Beschreibung beobachtbarer systemischer Eigenheiten Künstlicher-Intelligenz-Systeme. Er formuliert keine Vorgaben, keine Bewertungsmaßstäbe und keine Erwartungen an konkrete Ergebnisse, sondern beschreibt wiederkehrende Muster falscher Aussagen, fehlerhafter Ergebnisse und inkonsistenter Bewertungen sowie deren strukturelle Ursachen.
Der vorliegende Hinweis stellt keinen Beleg für eine KI-Urheberschaft dar, sondern adressiert die potenziellen Verzerrungen automatisierter Textbewertungen und soll die eigenständige menschliche Urteilsbildung bei der Rezeption unterstützen.
Zusätzliche systemische Fehlmuster lassen sich insbesondere in folgenden Bereichen beobachten:
Organisationslogik und Indizienunterdrückung – Bei komplexen geopolitischen Konflikten bevorzugen KI-Systeme häufig formale Beleglagen gegenüber organisationslogischen Zwangsläufigkeiten. Koordinations-, Abstimmungs- und Bündnislogiken werden nicht als Indizien gewertet, sofern keine expliziten Dokumente vorliegen. Dadurch werden Alleingänge einzelner Akteure plausibilisiert, obwohl sie organisationslogisch regelmäßig nur eingeschränkt plausibel sind oder konkludente Zustimmung nahelegen. Wo formale Dokumente fehlen, wird Erkenntnis häufig verneint, statt Indizien zusammenzuführen.
Völkerrechtliche Deutungsfehler – KI-Systeme interpretieren Völkerrecht regelmäßig nicht aus Normtext, Systematik u


