Straftaten durch politische Immunität legalisiert?

Straftaten der Kartellbildung?

 

Johanna Wanka, Horst Seehofer, Angela Merkel: Drei Regierungsmitglieder verletzten durch amtliches Handeln die Chancengleichheit der AfD. Das Bundesverfassungsgericht stellte es fest. Auch bei Parteienfinanzierung, Stiftungsförderung und Wahlrecht mussten Gerichte eingreifen. Die Urteile treffen jene, die den fairen Wettbewerb hüten sollten. Der Anspruch, Demokratie zu verteidigen, schützt sie vor dieser Kritik nicht.

Eine Wahl verleiht Macht auf Zeit, kein Eigentumsrecht am Staat. Trotzdem beschließen Parteien die Regeln, nach denen sie selbst Geld erhalten und ins Parlament einziehen. Verständigen sich politische Konkurrenten über gemeinsame Vorteile, entsteht aus der Entscheidung in eigener Sache der Verdacht einer Kartellbildung.

Die Verfassungsverstöße sind festgestellt. Früher sprachen geförderte Stiftungen außerdem miteinander über die Verteilung ihrer Zuschüsse. Strafbarkeit hängt von konkreten Handlungen und Verantwortlichen ab. Immunität macht eine Straftat nicht rechtmäßig. Sie beschränkt die Verfolgung; parlamentarische Äußerungen genießen durch die Indemnität einen besonderen Schutz. [39]

 

 

 

Teil 1: Die Fakten hinter dem Machtvorwurf

 

 

Wenn die Wettbewerber ihre eigenen Regeln machen

Unternehmen dürfen sich nicht beliebig zusammentun, um Konkurrenz auszuschalten. Im politischen Wettbewerb sitzen die Beteiligten selbst am Gesetzestisch. Katz und Mair beschrieben 1995 die Absicherung etablierter Parteien durch staatliche Mittel; 2009 präzisierten sie das umstrittene Kartellparteienmodell. Geld und Macht können Konkurrenten verbinden, die im Wahlkampf gegeneinander antreten. [1; 2; 62]

Eine Koalition oder ein gemeinsamer Gegner genügt für den Kartellverdacht nicht. Politisch brisant wird es, wenn Begünstigte sich miteinander verständigen, einen staatlich gestützten Vorteil sichern und anderen den Zugang erschweren. Daran messe ich die Vorgänge: an den Vereinbarungen und den Mitteln ihrer Durchsetzung.

 

 

Ministerien ergreifen Partei

Wankas Bildungsministerium veröffentlichte am 4. November 2015 „Rote Karte für die AfD“. Das Urteil vom 27. Februar 2018 stellte eine Verletzung der Chancengleichheit fest. Staatliche Neutralität gilt auch zwischen den Wahlen, wenn Bürger ihre politischen Ansichten bilden. [24, Rn. 46–50]

Bei Seehofer beanstandete das Urteil vom 9. Juni 2020 die Veröffentlichung eines Interviews auf der Ministeriumsseite. Er durfte politisch streiten; die amtliche Verbreitung überschritt seine Befugnisse. Merkel hatte verlangt, die Wahl Thomas Kemmerichs rückgängig zu machen. Ihre amtliche Äußerung und Veröffentlichung verletzten ebenfalls die AfD-Rechte, entschied das Gericht am 15. Juni 2022 mit fünf gegen drei Stimmen. Das Sondervotum betonte die politische Rolle der Kanzlerin. [25; 26, Tenor, Rn. 190 und Sondervotum]

Wanka, Seehofer, Merkel: dreimal derselbe Gegner, dreimal staatliche Autorität im parteipolitischen Streit. Als Karlsruhe entschied, waren die Äußerungen längst verbreitet. Die Urteile nennen keinen gemeinsamen Auftrag. Sie zeigen, wie oft höchste Amtsträger dieselbe Grenze überschritten.

Der Thüringer Verfassungsgerichtshof befasste sich am 29. April 2026 ebenfalls mit einem amtlichen Wahlaufruf gegen Parteien. Solche Aufrufe verletzen Neutralitätsgebot und Wahlfreiheit. Die Wahlprüfungsbeschwerden scheiterten insbesondere am unzureichenden Nachweis einer Auswirkung auf die Mandatsverteilung. Rechtswidrigkeit führt also nicht automatisch zur Korrektur des Wahlergebnisses. [27; 59]

 

 

Die Empfänger bereiten die Verteilung vor

Im Juni 2018 erhöhten CDU/CSU und SPD die absolute Obergrenze staatlicher Parteienfinanzierung von rund 165 auf 190 Millionen Euro jährlich. 216 Abgeordnete von FDP, Grünen und Linken zogen dagegen nach Karlsruhe. Am 24. Januar 2023 erklärte das Gericht die Erhöhung für verfassungswidrig und nichtig: Der zusätzliche Finanzbedarf war nicht ausreichend dargelegt. [28; 50]

Die Mehrheit bewilligte dem eigenen Parteiensystem mehr Geld, andere etablierte Parteien erstritten die Korrektur. Ein stets geschlossen handelnder Block sieht anders aus. Der Interessenkonflikt bleibt: Über die staatliche Unterstützung entscheiden deren Empfänger.

Bei den Stiftungen lässt sich verfolgen, wer mit wem sprach. Das Urteil vom 22. Februar 2023 beschreibt frühere Stiftungsgespräche, bei denen bereits geförderte Einrichtungen den Teilnehmerkreis bestimmten, ihren Bedarf anmeldeten und einen gemeinsamen Verteilungsvorschlag entwickelten. Die Empfänger wirkten damit an der Vorbereitung ihrer eigenen Zuschüsse mit. Der Schlüssel war weder veröffentlicht noch gesetzlich festgelegt; am Ende entschied der Haushaltsgesetzgeber. [29, Rn. 6–7]

Für 2018 und 2019 bestritt die Bundesregierung solche Gespräche. Der Ausschluss der AfD-nahen Desiderius-Erasmus-Stiftung im Förderhaushalt 2019 ist deshalb ein gesonderter Vorgang. Das Gericht stellte dabei eine Verletzung der Chancengleichheit fest, weil eine besondere gesetzliche Grundlage fehlte. Andere parteinahe Stiftungen erhielten Zuschüsse. Frühere Gespräche und späterer Ausschluss dürfen nicht zu einer einzigen, vermeintlich lückenlos dokumentierten Absprache verschmolzen werden. [29, Tenor und Rn. 85]

Am 10. November 2023 verabschiedeten SPD, Union, Grüne und FDP das Stiftungsfinanzierungsgesetz mit 548 Ja-Stimmen, 75 Nein-Stimmen und zwei Enthaltungen. Grundsätzlich muss die nahestehende Partei drei aufeinanderfolgende Legislaturperioden in Fraktionsstärke vertreten sein. Bei länger geförderten Stiftungen kann die Unterstützung unter gesetzlichen Voraussetzungen weitergehen, wenn ihre Partei vorübergehend ausscheidet. [30; 31, § 2]

Dauerhaftigkeit ist ein vertretbares Kriterium. Bestehende Empfänger haben Mitarbeiter und Reichweite, neue Einrichtungen müssen warten. Weil die beschließenden Parteien selbst mit geförderten Stiftungen verbunden sind, schulden sie dafür eine überzeugende Begründung.

Ein finanzieller Ausgleich folgte daraus nicht automatisch: Die nachträgliche Auszahlung für frühere Haushaltsjahre ließ sich aus dem Urteil nicht ableiten; eine Vollstreckungsanordnung scheiterte im März 2025. Ein gewonnenes Verfahren beseitigt entstandene Nachteile also nicht von selbst. [32]

 

 

Wer darf ins Parlament?

Die Fünf-Prozent-Hürde bei Europawahlen scheiterte am 9. November 2011. Der Gesetzgeber führte 2013 eine Drei-Prozent-Hürde ein, die am 26. Februar 2014 ebenfalls fiel. Unter den damaligen Bedingungen fehlte eine hinreichende Rechtfertigung. Das Gericht sprach ausdrücklich die Gefahr parlamentarischer Entscheidungen in eigener Sache an. [33; 34]

Am 30. Juli 2024 bestätigte Karlsruhe bei der Bundestagswahlrechtsreform Zweitstimmendeckung und 630 Abgeordnete; die damalige Fünf-Prozent-Klausel hielt dagegen nicht stand. Eine Mehrheit darf die Wahlordnung verändern. Auch sie muss rechtfertigen, weshalb bestimmte Stimmen bei der Sitzverteilung ohne Wirkung bleiben. [35; 36]

Die frühere Stiftungsverteilung liefert den konkretesten Beleg für Verständigung zwischen Begünstigten. Bei den Neutralitätsurteilen ist amtliche Benachteiligung festgestellt, eine Absprache jedoch nicht. Beim Wahlrecht geht es um Zugangshürden, über die die bereits Vertretenen entscheiden. Diese Unterschiede begrenzen den Kartellvorwurf. Gemeinsam zeigen die Fälle, wie leicht Parteien in Versuchung geraten können, ihre Stellung über staatliche Mittel und selbst gesetzte Regeln abzusichern.

 

 

Die Brandmauer bei wechselnden Mehrheiten

Union, SPD, Grüne, FDP und Linke liegen bei Eigentum, Migration und Wirtschaftsordnung weit auseinander. Um gemeinsame Vorteile zu sichern, müssen sie trotzdem keine gemeinsame Gesellschaftsvision besitzen. Gegenüber der AfD ziehen sie Grenzen, die sich je nach Partei und Ebene unterscheiden.

Bei der Bundestagswahl stieg die AfD von 10,4 Prozent 2021 auf 20,8 Prozent 2025. Die SPD fiel von 25,7 auf 16,4 Prozent, die FDP von 11,4 auf 4,3 Prozent und schied aus dem Bundestag aus; auch die Grünen verloren. Daraus erwächst kein Koalitionsanspruch. Aber die bisherigen Regierungsparteien müssen erklären, weshalb so viele Wähler ihnen das Vertrauen entzogen haben. [3]

In Dresden unterstützten CDU, FDP und Freie Wähler im März 2024 einen AfD-Antrag zur Bezahlkarte. Merz fand die Sache richtig, das Verfahren inakzeptabel. Mich überzeugt diese Begründung nicht: Wer einen Beschluss inhaltlich befürwortet, muss schon genauer erklären, weshalb dessen Antragsteller die Zustimmung verwerflich macht. [4]

In Thüringen vereinbarten CDU, SPD, Thüringen.Gerecht und Linke im Oktober 2026 regelmäßige Gespräche und ein Ampelsystem zur Mehrheitsfindung. CDU-Fraktionschef Bühl bestätigte ein Protokoll, aber keinen unterschriebenen Vertrag. Er unterschied konstruktive von destruktiver Opposition; die Linke betonte ihre Oppositionsrolle. Zugleich besteht der CDU-Unvereinbarkeitsbeschluss gegenüber Linker und AfD. Offenbar lassen sich Grenzen bewegen, wenn die nötigen Stimmen fehlen. [5; 65]

 

 

Sachsen-Anhalt: Schon das Sitzenbleiben wird zur Abweichung

Am 13. Oktober 2026 beschloss die CDU-Fraktion, bei der für Dezember geplanten Ministerpräsidentenwahl den Saal zu verlassen. 14 Abgeordnete stimmten dafür, einer enthielt sich. Schulze will damit Unterstützung für AfD-Kandidat Siegmund aus eigenen Reihen ausschließen. Dieser braucht im ersten Wahlgang 42 Stimmen; die AfD hat 39. Bislang ist der Auszug angekündigt. [69]

Nach Artikel 41 Absatz 2 der Landesverfassung sind die Abgeordneten unabhängig von Aufträgen und Weisungen und ihrem Gewissen unterworfen. Artikel 65 verlangt die geheime Ministerpräsidentenwahl. Ein freiwilliger Boykott ist damit nicht schon rechtswidrig; ein Fraktionsbeschluss kann aber niemanden rechtlich zum Verlassen des Saals zwingen. [71, Art. 41 und 65]

Ein gemeinsamer Auszug kann Protest sein. Hier soll er ausdrücklich mögliche Stimmen aus der eigenen Fraktion ausschließen. Wer sitzen bleibt, hat noch niemanden gewählt. Er nimmt zunächst nur an einer Wahl teil. Nach dem angekündigten Auszug würde bereits diese Teilnahme als Abweichung sichtbar, noch bevor eine geheime Stimme abgegeben ist.

Am 14. Oktober kündigte Schulze die Rückkehr für einen möglichen dritten Wahlgang an. Dort zählt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Fernbleiben könnte dem Gegner helfen. Die CDU will also hinein, wenn sie ihre Stimmen braucht, und hinaus, um mögliche Stimmen aus den eigenen Reihen auszuschließen. Für mich ist das ein politischer Offenbarungseid: Eine Partei, die Demokratie verteidigen will, behandelt die mögliche Entscheidung ihrer Mandatsträger wie eine Gefahr, die sie vorab ausschalten muss. [70; 71, Art. 65]

Die Erinnerung an NS-Gleichschaltung und SED-Parteidisziplin warnt vor dem Vorrang der Organisation über das Gewissen. Dort wurden eigenständige Entscheidungen unterdrückt; heute bestehen freie Mandate und ein freiwillig gefasster Beschluss. Gerade diese Freiheit verdient Schutz vor dem Druck zur Geschlossenheit. Die CDU darf Ablehnung organisieren. Das persönliche Mandat bleibt außerhalb ihrer Verfügungsgewalt. [47; 72]

 

 

Die Gegenseite hat Gründe

Befürworter der Brandmauer befürchten, Zusammenarbeit könne einen demokratiegefährdenden Gegner normalisieren. Das Bundesamt für Verfassungsschutz berief sich unter anderem auf ein ethnisch bestimmtes Volksverständnis, die Abwertung von Deutschen mit Migrationsgeschichte und Verbindungen zu Rechtsextremisten. Die AfD weist diese Deutung zurück. Ihre Angriffe auf die Behandlung als Verdachtsfall blieben gerichtlich erfolglos; der Kölner Eilbeschluss vom 26. Februar 2026 untersagte jedoch die Hochstufung als gesichert rechtsextremistisch bis zum Abschluss der erstinstanzlichen Hauptsache. [61, Rn. 49–50 und Tenor]

Parteien dürfen Zusammenarbeit ablehnen. Wie viel der behauptete Schutz vor Normalisierung im konkreten Fall leistet, müssen sie trotzdem erklären: In Dresden traf er einen gewünschten Sachbeschluss, in Sachsen-Anhalt mögliche Stimmen eigener Abgeordneter. Für Ministerien gilt ohnehin die strengere Grenze. Auch berechtigte Kritik an der AfD erlaubt keine amtliche Benachteiligung, wie die Neutralitätsurteile zeigen.

 

 

Ein Auftrag mit parteipolitischer Vorgeschichte

Im März 2024 wurde Rechnungshofkritik an Lauterbachs Impfkampagne „Ich schütze mich“ öffentlich. Beanstandet wurden Vergabe und Geheimhaltung; das Ministerium widersprach. BrinkertLück Creatives, der Auftragnehmer, war zuvor für den SPD-Wahlkampf tätig. Ein Kommunikationsrahmenvertrag bestand mit Scholz & Friends. Die 44,8 Millionen Euro Gesamtkosten einschließlich Verbreitung waren kein Agenturhonorar. [20]

Pellmann erstattete im April 2024 Strafanzeige wegen möglicher Untreue; ein abschließender Verfahrensausgang ist hier nicht belegt. Wer wählte die Agentur aus, nach welchen Kriterien und zu welchen Kosten? Verträge und Vergabeunterlagen müssen darüber Auskunft geben. [21; 64]

 

 

 

Teil 2: Zusatzfakten und die Frage persönlicher Verantwortung

 

 

Wer bezahlt die glaubwürdigen Stimmen?

Hirschhausen, Howard Carpendale und Uschi Glas erhielten für ihre Mitwirkung an der Impfwerbung eine Vergütung über eine beauftragte Agentur. Auch Hirschhausens Arbeit am Impfbuch wurde honoriert. Das steht in der Bundestagsdrucksache 20/7137. Die Beträge wurden vertraulich im Bundestag hinterlegt. Die Bundesregierung verneinte eine zentrale Koordinierungsstelle, erklärte aber, Aussagen seien eng mit den Beteiligten und Agenturen abgestimmt worden. Zahlungen an weitere unterstützende Organisationen verneinte sie. [17, S. 2–3]

Beim Impf-O-Mat in Baden-Württemberg waren nach der Antwort vom 24. Mai 2022 insgesamt 142.176,65 Euro angefallen. 73.985,37 Euro entfielen zusammen auf Hirschhausens Honorar, Grams-Nobmanns Aufwandsentschädigung sowie Recherche- und Redaktionsteams. wegmeister, ifok und HERBERT Management gestalteten das Angebot; das Ministerium gab die recherchierten Inhalte frei. Hier sind Geld, beteiligte Personen und Freigabe miteinander verbunden. Der Sammelbetrag darf deshalb trotzdem nicht als Hirschhausens Einzelhonorar ausgegeben werden. [18, S. 2–3]

Gesunde Erde – Gesunde Menschen meldete im Lobbyregister für 2024 Mercator-Zuwendungen von 270.001–280.000 Euro, Gates-Mittel von 260.001–270.000 Euro und BKK-Mittel von 190.001–200.000 Euro. Für 2025 nennt der Eintrag weitere Mercator-Zuwendungen von 370.001–380.000 Euro. Mercator unterstützte einen Gesundheitsdiskurs mit klimapolitischem Ziel; Gates finanzierte allgemeine operative Arbeit. Das sind unterschiedliche Geldgeber, Zwecke und Zeiträume. [19; 60, S. 5]

Wer bezahlt wird, kann recht haben. Das Publikum sollte nur wissen, wer zahlt und wer an den Aussagen mitwirkt. Persönliche Glaubwürdigkeit macht Prominente für Kampagnen attraktiv; unsichtbare Aufträge können ihren Auftritt unabhängiger erscheinen lassen, als er entstanden ist. Die Unterlagen dokumentieren bezahlte Kommunikation, keinen Beschimpfungsauftrag. Auch die Auswahl zuvor parteipolitisch tätiger Auftragnehmer gehört offengelegt.

 

 

Der Gegner als verachtenswerte Person

Am 27. April 2017 bezeichnete Christian Ehring Weidel in extra 3 als „Nazi-Schlampe“, bezogen auf ihre Ablehnung politischer Korrektheit. Das Landgericht Hamburg hielt die konkrete Satire für geschützt; Weidel nahm ihre Beschwerde zurück. Kahrs wiederum verband seine Bundestagsrede am 12. September 2018 mit „unappetitlich“ und „Hass macht hässlich, schauen Sie in den Spiegel“. Eine Zwischenfrage verweigerte er wegen vermeintlicher Rechtsradikalität. Die Geschäftsordnung erlaubte das. Vor dem Publikum wurde aus dem politischen Gegenüber eine persönlich herabgesetzte Person. [6–8]

Wanderwitz schrieb am 11. November 2018 „giftigen Abschaum“ über Gauland und die AfD; die Regierung verwies auf sein privates Konto. Salehs „Rattenlöcher“-Äußerung vom Januar 2019 führte zu einem später eingestellten Verfahren. Merz verwendete im Februar 2020 „Gesindel“, bedauerte die Wortwahl und erläuterte seinen Adressaten. Esken erklärte beim Politischen Aschermittwoch 2020: „Nazis bleiben Nazis.“ Wüst nannte die AfD im Januar 2024 eine „gefährliche Nazipartei“, mit Verweis auf rechtsextreme Aussagen und Potsdam-Berichte. [9–13; 67]

Diese Worte sind verschieden, ihre politische Wirkung kann ähnlich sein: Wer als verachtenswert gilt, mit dem muss man sich scheinbar nicht mehr auseinandersetzen. Das erklärt, weshalb solche Äußerungen neben den parlamentarischen Ausschlussstrategien Aufmerksamkeit verdienen. Gleiche Wortwahl beweist allerdings noch keinen gemeinsamen Auftrag.

Hofreiter sprach beim Gillamoos am 2. September 2024 von „von Putin und China gekauften Landesverrätern von der AfD“. Die bayerischen Grünen veröffentlichten den Ausspruch selbst. „Gekauft“ ist mehr als eine Beschimpfung; darin steckt die Behauptung einer finanziellen Abhängigkeit. Erkenntnisse über Einzelne reichen nur so weit, wie die Belege tragen. Wer einen ganzen politischen Gegner so bezeichnet, muss erklären, worauf seine Behauptung beruht. AfD-Verantwortliche schulden dieselbe Genauigkeit, wenn sie andere Gruppen angreifen. [14]

In der Corona-Debatte traf die Herabsetzung andere Menschen. Bosettis Beitrag vom 3. Dezember 2021 verglich gesellschaftliche Spaltung mit der Entfernung eines entbehrlichen Blinddarms. Sie bestritt einen Aufruf zur tatsächlichen Entfernung von Menschen; zeitgenössische Berichte überliefern den Wortlaut. Das Bild lässt dennoch einen Teil der Gesellschaft als verzichtbar erscheinen. [51; 52]

Frühaufs tagesthemen-Kommentar vom 19. November 2021 thematisierte die Solidarität von Impfgegnern. Montgomery sprach von der „Tyrannei der Ungeimpften“, Dabrock verteidigte die Zuspitzung. Volkmann kritisierte die moralische Ausgrenzung und befürwortete zugleich eine gesetzliche Impfpflicht. Man konnte also Schutzmaßnahmen unterstützen und die Erniedrigung von Menschen ablehnen. Ungeimpfte, Maßnahmenkritiker, Impfgegner und Menschen mit medizinischen Hindernissen pauschal zusammenzufassen, verwischte Unterschiede, die in dieser Debatte wichtig waren. [53–55]

Böhmermanns Wortspiel über „Nazikeule“, „ein paar Nazis“ und „keulen“ betraf im Februar 2024 die österreichische FPÖ. Die Staatsanwaltschaft Mainz verneinte einen Anfangsverdacht. Ein Todeswunsch gegen Ungeimpfte lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Redaktion muss sich aber auch fragen lassen, was ihre Gewaltanspielungen beim Publikum anrichten können. [15]

Wo Politiker und Sender große öffentliche Reichweite besitzen, wiegen solche Herabsetzungen schwer. Die Honorarbelege verbinden die verschiedenen Äußerungen und Konflikte jedoch nicht zu einer bezahlten Beschimpfungskampagne.

Das ZDF-Urteil von 2014 begrenzte staatlichen und staatsnahen Einfluss in Aufsichtsgremien. Staatsferne und Vielfalt sollen gerade verhindern, dass Parteien öffentliche Reichweite für sich vereinnahmen. Das Gericht stellte damit keine politische Weisung hinter einer bestimmten Sendung fest. Es setzte den Regeln Grenzen, unter denen die Verantwortlichen über solche Institutionen Einfluss ausüben konnten. [16]

 

 

Reichweite, Förderung, historische Warnung

Kruse beschrieb am 5. Juli 2010 vor der Bundestags-Enquete-Kommission Vernetzungsdichte, spontane Aktivität und kreisende Erregung. Der Abschlussbericht erläutert, wie mächtig kollektive Bewegungen dadurch werden können. Seine Beschreibung erklärt die Verstärkung von Kampagnen. Für einen konkreten staatlichen Auftrag wären jedoch Briefings, Verträge oder verantwortliche Personen nötig. [56, S. 17]

Bei „Demokratie leben!“ lässt sich die Förderung an Empfängern, Zwecken und tatsächlicher Verwendung überprüfen. „Antifa“ bezeichnet keinen einheitlichen Zahlungsempfänger. Das Zentrum für Politische Schönheit wirbt um private Spenden; das ergibt noch keine vollständige Übersicht seiner Einnahmen. Entscheidend ist der Weg des Geldes: vom Förderbescheid zur bezahlten Tätigkeit. Auskünfte von Regierung und Empfängern müssen sich an den Unterlagen messen lassen. [57; 58]

Am 30. September 2026 warb Kerkeling in einer von der Linken beantragten Thüringer Anhörung für ein AfD-Verbotsverfahren. Er bezog sich auf die NS-Verfolgung seines Großvaters und die Verharmlosung des Nationalsozialismus. Gegensätzliche juristische Positionen kamen zu Wort; eingeladen waren unter anderem Conrad, Maaßen und Vosgerau. Die Familiengeschichte erklärt die Dringlichkeit seiner Warnung. Ein Parteiverbot hängt gleichwohl davon ab, welche Ziele und Handlungen einer Partei zugerechnet werden können und ob die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. [22; 66]

 

 

Wer entscheidet über die eigenen Kontrolleure?

Artikel 46 Grundgesetz schützt Abstimmungen und parlamentarische Äußerungen durch Indemnität; verleumderische Beleidigungen sind ausgenommen. Immunität begrenzt bestimmte Strafverfolgungsmaßnahmen. Nach den parlamentarischen Grundsätzen soll sie bei politischen Beleidigungen regelmäßig nicht aufgehoben werden; allgemeine Ermittlungsgenehmigungen enthalten Ausnahmen. Abgeordnete brauchen Schutz vor politischer Ausschaltung durch Strafverfahren. Über dessen Grenzen entscheiden allerdings parlamentarische Gremien für eigene Mitglieder. Deshalb müssen ihre Gründe öffentlich nachvollziehbar sein. [37–39]

Staatsanwälte unterliegen nach §§ 146 und 147 GVG dienstlichen Weisungen und ministerieller Aufsicht. Der EuGH beanstandete 2019 ihre fehlende Unabhängigkeit bei der eigenständigen Ausstellung Europäischer Haftbefehle. Wer in politisch sensiblen Verfahren Weisungen erteilt, sollte diese dokumentieren müssen. Eine Manipulation der hier genannten Verfahren ist damit nicht festgestellt. [40–42]

Bundestag und Bundesrat wählen je die Hälfte der Verfassungsrichter; im Bundestag gilt eine Zweidrittelmehrheit. Die Richter bleiben unabhängig. Ihre Urteile gegen Amtsinhaber zeigen, dass Kontrolle tatsächlich stattfindet. Dennoch verdient die Auswahl öffentliche Aufmerksamkeit: Parteien verhandeln dabei über die Besetzung des Gerichts, das auch ihr eigenes Handeln prüft. [63; 68]

 

 

Die strafrechtliche Grenze

Indizien können einen Zusammenhang beweisen. Ihr Gewicht hängt daran, ob unabhängige Quellen dieselben Personen, Zahlungen oder Entscheidungen verbinden. Ein gemeinsamer Verteilungsvorschlag sagt mehr über eine konkrete Verständigung als ähnliche politische Sprache. Erfolgreiche Gerichtskontrolle und der Streit etablierter Parteien untereinander gehören ebenfalls in das Gesamtbild.

Für den Vergabevorwurf ist § 266 StGB relevant: Vermögenspflicht, Missbrauch oder Pflichtverletzung, Vermögensnachteil und Vorsatz müssten nachgewiesen werden. Bei § 187 zählt die Kenntnis der Unwahrheit einer Tatsachenbehauptung; § 188 enthält zusätzliche Voraussetzungen zum Schutz politisch tätiger Personen. Weder Parteikontakte noch eine umfassende Kaufbehauptung ersetzen die Prüfung des konkreten Falls. [44; 45; 64]

§ 108e betrifft Vorteile gegen eine Handlung bei der Mandatsausübung im Auftrag oder auf Weisung. Prominentenhonorare fallen für sich genommen nicht darunter. § 129 verlangt eine organisierte Vereinigung mit strafgerichtetem Zweck oder Tätigkeit und nimmt nicht für verfassungswidrig erklärte Parteien aus. Gemeinsame Machtinteressen werden erst dann zum strafrechtlichen Fall, wenn Beteiligte tatsächlich strafbare Mittel einsetzen und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. [43; 46]

 

 

Was die Parteien ihren Bürgern schulden

In der DDR waren Blockparteien unter SED-Dominanz in die Nationale Front eingebunden. Heute bestehen freie Wahlen, unabhängige Gerichte und echte Konkurrenz. Wer diese Unterschiede ernst nimmt, muss sie auch bewahren. Eigentum, Selbstständigkeit, Familie und wirtschaftlicher Aufstieg sind keine nationalsozialistischen Merkmale; DDR-Zentralplanung beschränkte solche Lebensentwürfe. Politische Etiketten dürfen die Auseinandersetzung mit den Inhalten nicht verdrängen. [47–49]

Bei staatlichen Stiftungsmitteln sollten die Teilnehmer von Verteilungsgesprächen, ihre Vorschläge und die Gründe für Zugangshürden öffentlich sein. Nach amtlichen Neutralitätsverstößen müssen die Verantwortlichen erklären, was korrigiert wird und wie sie Wiederholungen verhindern. Bei Kampagnen muss erkennbar werden, wer beauftragt, bezahlt und Inhalte freigibt; schutzwürdige Einzelbeträge gehören weiterhin in eine wirksame parlamentarische Kontrolle. Und wer eine geheime Wahl organisiert, muss den Abgeordneten ihre persönliche Entscheidung lassen, auch wenn sie der Fraktion missfällt.

Die Bürger könnten dann sehen, wer über ihre Mittel entscheidet und wer gemeinsame Vorteile vorbereitet. Eine durchgehend gesteuerte Gesamtorganisation ist hier nicht nachgewiesen. Die festgestellten Verstöße sind schwer genug, um konkrete Konsequenzen zu verlangen.

Der Staat gehört den Bürgern. Parteien dürfen über Mehrheiten streiten; sie müssen sich gefallen lassen, dass Bürger und Gerichte ihre Regeln, Geldentscheidungen und amtlichen Eingriffe hinterfragen. Wer sich auf den Schutz der Demokratie beruft, schuldet ihnen diese Rechenschaft. Sie endet nicht dort, wo die Aufklärung möglicher Straftaten oder eigener Grenzüberschreitungen unbequem wird.

Auch wenn die Aufklärung die eigene Macht trifft.

Gerade dann.

 

 

Quellenverzeichnis

1. Katz, Richard S., und Peter Mair: Changing Models of Party Organization and Party Democracy: The Emergence of the Cartel Party, 1995.
https://doi.org/10.1177/1354068895001001001

2. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 1.
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__1.html

3. Die Bundeswahlleiterin: Endgültiges Ergebnis der Bundestagswahl 2025, 14. März 2025.
https://www.bundeswahlleiterin.de/info/presse/mitteilungen/bundestagswahl-2025/29_25_endgueltiges-ergebnis.html

4. Tagesschau: Dresdner Bezahlkartenbeschluss und Reaktion von Friedrich Merz, 22. März 2024.
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/dresden-afd-stadtrat-merz-100.html

5. WELT: Vereinbarung zur Mehrheitsfindung zwischen Thüringer Regierungsfraktionen und Linker, Oktober 2026.
https://www.welt.de/regionales/thueringen/article6abf97c285d64113fb06cd47/voigts-koalition-und-linke-einigen-sich-auf-neue-verfahren.html

6. Deutscher Bundestag: Plenarprotokoll 19/48, Rede Johannes Kahrs, 12. September 2018.
https://dserver.bundestag.de/btp/19/19048.pdf

7. Deutscher Bundestag: Videoaufzeichnung der Rede von Johannes Kahrs, 12. September 2018.
https://www.bundestag.de/mediathek/video?videoid=7270973

8. NDR: Originaläußerung Christian Ehrings über Alice Weidel und gerichtlicher Verlauf, 8. Juni 2017.
https://www.ndr.de/der_ndr/presse/mitteilungen/extra-3-AfD-Spitzenkandidatin-Dr-Alice-Weidel-nimmt-Beschwerde-zurueck%2Cpressemeldungndr18622.html

9. Tagesspiegel: Äußerungen Raed Salehs über die AfD, 25. Januar 2019.
https://www.tagesspiegel.de/berlin/rattenlocher-afd-erstattet-strafanzeige-gegen-spd-fraktionschef-saleh-5541586.html

10. Tagesspiegel: Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Raed Saleh, 15. Februar 2019.
https://www.tagesspiegel.de/berlin/afd-und-rattenlocher-verfahren-gegen-spd-fraktionschef-saleh-eingestellt-3092461.html

11. Deutscher Bundestag: Bundesregierung zur Äußerung Marco Wanderwitz‘, 20. Juni 2023.
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-954344

12. RND: Saskia Esken, „Nazis bleiben Nazis“, 26. Februar 2020.
https://www.rnd.de/politik/spd-chefin-esken-zur-afd-nazis-bleiben-nazis-CODJQPS5RZBBBG5FBJF25CHPEU.html

13. WDR: Landtagsdebatte und Aussagen von Hendrik Wüst, 24. Januar 2024.
https://www1.wdr.de/politik/politik-in-nrw/debatte-afd-correctiv-landtag-100.html

14. Die Grünen Bayern: Aussagen Anton Hofreiters beim Gillamoos, September 2024.
https://www.gruene-bayern.de/gruener-gillamoos-2024/

15. Tagesspiegel: Staatsanwaltschaft Mainz zum „Nazis keulen“-Ausspruch Jan Böhmermanns, April 2024.
https://www.tagesspiegel.de/kultur/nazis-keulen-kein-verfahren-gegen-bohmermann-11557853.html

16. Bundesverfassungsgericht: ZDF-Urteil vom 25. März 2014, 1 BvF 1/11 und 1 BvF 4/11.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/03/fs20140325_1bvf000111.html

17. Deutscher Bundestag: Drucksache 20/7137, Finanzielle Zuwendungen an prominente Unterstützer der Corona-Impfung, 6. Juni 2023.
https://dserver.bundestag.de/btd/20/071/2007137.pdf

18. Landtag Baden-Württemberg: Drucksache 17/2451, Kosten und Ausgestaltung des Impf-O-Mat, 24. Mai 2022.
https://www.landtag-bw.de/resource/blob/257774/b68181ccd28c6caef765eb8ab3277182/17_2451_D.pdf

19. Lobbyregister beim Deutschen Bundestag: Stiftung Gesunde Erde Gesunde Menschen gGmbH, Registernummer R001309.
https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R001309

20. WELT: Kritik des Bundesrechnungshofs an der Vergabe der Corona-Impfkampagne, 26. März 2024.
https://www.welt.de/investigativ/article250747972/Gesundheitsministerium-Bundesrechnungshof-ruegt-Lauterbach-Ministerium-bei-Corona-Impf-Kampagne.html

21. WELT: Politische Reaktionen und Strafanzeige Sören Pellmanns im Zusammenhang mit der Impfkampagne, 8. April 2024.
https://www.welt.de/250923158

22. Thüringer Landtag: Anhörung im Justizausschuss am 30. September 2026.
https://www.thueringer-landtag.de/presse/pressemitteilungen/2026/sonderakkreditierung-zur-anhoerung-des-justizausschusses-am-30-september-2026-14-uhr-1/

23. Fraktion Die Linke im Thüringer Landtag: Anhörung zum AfD-Verbotsverfahren, einschließlich Teilnehmer und Antrag.
https://www.die-linke-thl.de/afd-verbot/

24. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 27. Februar 2018, 2 BvE 1/16, Johanna Wanka.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2018/02/es20180227_2bve000116.html

25. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 9. Juni 2020, 2 BvE 1/19, Horst Seehofer.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/06/es20200609_2bve000119.html

26. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 15. Juni 2022, 2 BvE 4/20 und 2 BvE 5/20, Angela Merkel.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2022/06/es20220615_2bve000420.html

27. Thüringer Verfassungsgerichtshof: Entscheidung VerfGH 26/25 zum amtlichen Wahlaufruf.
https://verfassungsgerichtshof.thueringen.de/allgemeine-informationen/entscheidungen

28. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 24. Januar 2023, 2 BvF 2/18, Parteienfinanzierung.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/01/fs20230124_2bvf000218.html

29. Bundesverfassungsgericht: Urteil vom 22. Februar 2023, 2 BvE 3/19, staatliche Finanzierung parteinaher Stiftungen.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/02/es20230222_2bve000319.html

30. Deutscher Bundestag: Namentliche Abstimmung zum Stiftungsfinanzierungsgesetz, 10. November 2023.
https://www.bundestag.de/parlament/plenum/abstimmung/abstimmung?id=876

31. Stiftungsfinanzierungsgesetz, § 2, gesetzliche Fördervoraussetzungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stiftfing/__2.html

32. Bundesverfassungsgericht: Erfolgloser Antrag auf nachträgliche Vollstreckungsanordnung zur Stiftungsfinanzierung, März 2025.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-031.html

33. Bundesverfassungsgericht: Drei-Prozent-Sperrklausel bei Europawahlen verfassungswidrig, 26. Februar 2014, einschließlich der Entscheidung von 2011.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2014/bvg14-014.html

34. Bundesverfassungsgericht: Urteil zur Drei-Prozent-Sperrklausel, 26. Februar 2014.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2014/02/es20140226_2bve000213.html

35. Bundesverfassungsgericht: Urteil zur Bundestagswahlrechtsreform, 30. Juli 2024.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2024/07/fs20240730_2bvf000123.html

36. Deutscher Bundestag: Erläuterung zum Urteil über die Wahlrechtsreform 2024.
https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2024/kw31-bundesverfassungsgericht-wahlrecht-1013532

37. Deutscher Bundestag: Geschäftsordnung, Anlage 5, Immunitätsgrundsätze.
https://www.gesetze-im-internet.de/btgo2025anl_5_grds/a_.html

38. Deutscher Bundestag: Beschluss zur Aufhebung der Immunität in der laufenden Wahlperiode.
https://www.gesetze-im-internet.de/btgo2025anl_5_bes/BJNR0FA0G0025BJNE000100000.html

39. Grundgesetz, Artikel 46, Immunität und Indemnität.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_46.html

40. Gerichtsverfassungsgesetz, § 146, Weisungsgebundenheit der Staatsanwälte.
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__146.html

41. Gerichtsverfassungsgesetz, § 147, Aufsicht und Leitung der Staatsanwaltschaften.
https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/__147.html

42. Europäischer Gerichtshof: Urteil vom 27. Mai 2019, C-508/18 und C-82/19 PPU.
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62018CJ0508

43. Strafgesetzbuch, § 129, Bildung krimineller Vereinigungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__129.html

44. Strafgesetzbuch, § 187, Verleumdung.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__187.html

45. Strafgesetzbuch, § 188, gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__188.html

46. Strafgesetzbuch, § 108e, Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__108e.html

47. Bundeszentrale für politische Bildung: Blockpolitik und Parteiensystem in der SBZ/DDR.
https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/archiv/533160/blockpolitik-und-parteiensystem-in-der-sbz-ddr-1945-1950/

48. Bundeszentrale für politische Bildung: Entwicklung des Parteiensystems der SBZ/DDR.
https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/apuz/archiv/537665/herausbildung-und-entwicklung-des-parteiensystems-der-sbz-ddr/

49. Haus der Geschichte: Sozialistische Zentralplanwirtschaft in der DDR.
https://www.hdg.de/lemo/kapitel/geteiltes-deutschland-gruenderjahre/wirtschaft-und-gesellschaft-im-osten/sozialistische-zentralplanwirtschaft.html

50. Bundesverfassungsgericht: Parteienfinanzierungsurteil vom 24. Januar 2023, amtliche Pressemitteilung.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2023/bvg23-009.html

51. ZDF: Sarah Bosetti, Omikron – und täglich grüßt das Lockdowntier, 3. Dezember 2021; Beitragsseite, Video dort nicht mehr verfügbar.
https://www.zdf.de/comedy/bosetti-will-reden/211203-bosetti-will-reden-100.html

52. Tichys Einblick: Zeitgenössischer Bericht zum Blinddarm-Vergleich, 4. Dezember 2021. Sekundärquelle für den umstrittenen Wortlaut.
https://www.tichyseinblick.de/feuilleton/medien/zdf-komikerin-spaltung-blinddarm/

53. ARD/tagesschau: Die Meinung von Sarah Frühauf, MDR, zur Solidarität von Impf-Gegnern, 19. November 2021.
https://www.tagesschau.de/tagesthemen/video-949037.html

54. Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg: Peter Dabrock zur „Tyrannei der Ungeimpften“, 10. November 2021; Verweis auf seinen Essay vom 9. November.
https://www.fau.de/2021/11/news/philosophie-magazin-peter-dabrock-zur-tyrannei-der-ungeimpften/

55. Deutschlandfunk: Interview mit Uwe Volkmann zu Impfpflicht und moralischer Ausgrenzung, 21. November 2021.
https://www.deutschlandfunk.de/uwe-volkmann-zu-impfpflicht-100.html

56. Deutscher Bundestag: Drucksache 17/12540, Bericht der Enquete-Kommission Internet und digitale Gesellschaft; insbesondere Seite 17, Erregungskreise und Peter Kruses Beitrag vom 5. Juli 2010.
https://dserver.bundestag.de/btd/17/125/1712540.pdf

57. Bundesfamilienministerium: Programm und Förderziele von „Demokratie leben!“; Selbstdarstellung des Fördergebers.
https://www.bmfsfj.de/demokratieleben

58. Zentrum für Politische Schönheit: Spenden und regelmäßige Unterstützung; Selbstdarstellung, keine unabhängige Gesamtprüfung der Finanzierung.
https://politicalbeauty.de/spenden.html

59. Thüringer Verfassungsgerichtshof: Volltext VerfGH 26/25, Urteil vom 29. April 2026.
https://verfassungsgerichtshof.thueringen.de/media/tmmjv_verfassungsgerichtshof/Entscheidungen/25-00026_Urteil_nicht_barrierefrei.pdf

60. Lobbyregister beim Deutschen Bundestag: Historischer Registereintrag R001309 vom 29. August 2025; Geschäftsjahr 2024, Förderer und Zwecke auf Seite 5. Angaben der registrierten Organisation.
https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7f/5a/608061/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R001309-2025-08-29_10-18-05.pdf

61. Verwaltungsgericht Köln: Beschluss vom 26. Februar 2026, 13 L 1109/25; Tenor zur vorläufig untersagten Hochstufung der Bundes-AfD und Randnummer 49 zur gerichtlichen Bestätigung der Verdachtsfallbehandlung.
https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2026/13_L_1109_25_Beschluss_20260226.html

62. Katz, Richard S., und Peter Mair: The Cartel Party Thesis: A Restatement, Perspectives on Politics 7(4), 2009, S. 753–766; Präzisierung des Modells und Auseinandersetzung mit Kritik.
https://doi.org/10.1017/S1537592709991782

63. Bundesverfassungsgerichtsgesetz, § 6 Absatz 1: Wahl der vom Bundestag zu berufenden Richter; Zweidrittelmehrheit und weitere Wahlvoraussetzungen.
https://www.gesetze-im-internet.de/bverfgg/__6.html

64. Strafgesetzbuch, § 266: Untreue; Vermögenspflicht und Vermögensnachteil.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__266.html

65. MDR/Tagesschau: Brombeere und Linke einigen sich auf neues Verfahren, 2. Oktober 2026; direkte Aussagen von Andreas Bühl und Katja Mitteldorf, Ablaufprotokoll und Ampelsystem.
https://www.tagesschau.de/inland/regional/thueringen/cdu-koalition-verfahren-brombeere-,linke-302.html

66. MDR Thüringen: AfD-Verbotsverfahren – Hape Kerkeling und Juristen diskutieren im Thüringer Landtag, Stand 2. Oktober 2026; Bericht über die Anhörung vom 30. September und unterschiedliche Positionen.
https://www.mdr.de/nachrichten/thueringen/anhoerung-landtag-kerkeling-maassen,afd-verbot-128.html

67. t-online/AFP: Friedrich Merz relativiert „Gesindel“-Äußerung über die AfD, 14. Februar 2020; Äußerung vom Vorabend und anschließende Klarstellung.
https://www.t-online.de/nachrichten/deutschland/parteien/id_87342364/friedrich-merz-relativiert-gesindel-aeusserung-ueber-die-afd.html

68. Grundgesetz, Artikel 93 Absätze 1 und 2: Unabhängigkeit und Zusammensetzung des Bundesverfassungsgerichts; hälftige Richterwahl durch Bundestag und Bundesrat.
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_93.html

69. Deutschlandfunk: Sachsen-Anhalt – CDU-Fraktion will vor Ministerpräsidentenwahl Saal verlassen, Stand 14. Oktober 2026; Bericht über den Beschluss vom 13. Oktober, Abstimmungsergebnis und angekündigte Wahl im Dezember.
https://www.deutschlandfunk.de/sachsen-anhalt-cdu-fraktion-will-vor-ministerpraesidentenwahl-saal-verlassen-100.html

70. Deutschlandfunk: CDU will im dritten Wahlgang bei Ministerpräsidenten-Wahl in Sachsen-Anhalt im Plenarsaal sein, 14. Oktober 2026; Ergänzung durch Sven Schulze zur geplanten Teilnahme.
https://www.deutschlandfunk.de/cdu-will-im-dritten-wahlgang-bei-ministerpraesidenten-wahl-in-sachsen-anhalt-im-plenarsaal-sein-100.html

71. Landtag Sachsen-Anhalt: Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und Grundgesetz, Ausgabe 2025; Artikel 41 Absatz 2 auf gedruckter Seite 30 (PDF-Seite 29), Artikel 65 auf gedruckter Seite 39 (PDF-Seite 38).
https://www.landtag.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Downloads/Broschueren/Verfassung_und_Grundgesetz_web_2025_10.pdf

72. Bundeszentrale für politische Bildung: Gleichschaltung; historische Ausrichtung von Organisationen auf NSDAP-Vorgaben und Ausschaltung ihrer Selbstständigkeit. Grundlage des historischen Vergleichs, keine Feststellung einer heutigen Systemgleichheit.
https://www.bpb.de/kurz-knapp/lexika/das-junge-politik-lexikon/320425/gleichschaltung/

 

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